Honorarvereinbarungen sind für Beratungsgebühren ab 01.07.2006 zwingend.
Weshalb sind die Vergütungsvereinbarungen ab 01.07.2006 zwingend?
Honorarvereinbarungen sind freiwillige Vereinbarungen, die zwischen Anwalt und Mandant getroffen werden.
RSVen haben Verträge mit Kunden geschlossen, wonach diese die „gesetzlichen Gebühren“ der Rechtsberatung und -besorgung erstattet bekommen.
Die Honorare einer Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt sind in dem Maße, wie „freie Vergütungssätze“ die „gesetzlichen Gebühren“ übersteigen, nicht versichert.
Was nicht versichert ist, wird auch nicht bezahlt
Epilog:
Alle haben zur Kenntnis zu nehmen, dass für einen Teil der anwaltlichen Tätigkeit die „gesetzlichen Gebühren“ abgeschafft wurden; im Liedtext heißt es: „ein Loch ist im Eimer Karl-Otto – so stopf es oh Henry – mit was denn, Karl-Otto – ………….
…….. ja mit was denn ?? Im Liedtext heißt es weiter: mit Stroh !
Na ja, Stroh ist das offensichtlich nicht, was die RSVen von ihren Kunden verlangen.
Ja und Karl-Otto, - der schweigt lieber – und wartet ab.
Und so warten sie alle:
– die RSVen,
– die Kunden und
– die Anwälte.
Bloß, die Kunden haben keine Verbände, die sich über diese offensichtliche und volks- wie betriebswirtschaftliche Problematik heiße Köpfe machen können (und das bereits seit Jahren, nämlich bereits seit dem 01.07.2004 !!!).
die meisten Versicherer (RS-Union, NRV, DMB – Rechtsschutz, AdvoCard etc.) habe doch in den ARB § 5 doch bis max. 250 € dafür vorgesehen.
Sicher, es gibt bereits neue Bedingungen. Diese gelten aber nur für Neuabschlüsse und ggf. für Änderungen alter Verträge.
Aber auch dann, wenn man diese Klausel ARB § 5 I umsetzen will, dann ist das Kriterium der „Angemessenheit“ für den VN beachtlich und in seiner Unschärfe kaum vermittelbar.
Hierzu ist auf den Aufsatz des Kollegen Ernst in der neuesten BRAK zu verweisen. Im Tenor ist festzustellen: es gibt nichts was der Mandant in Bezug nehmen kann, um eine Entscheidung für eine Vergütungsvereinbarung treffen zu können.
Meiner Meinung nach stiftet die Klausel ARB § 5 I nur Verwirrung, weil der VN zu der Annahme gelangen könnte, für eine Beratung sei der Spitzenwert von 250,- € „angemessen“. Dass dies mitnichten so ist, wenn man auf die Kriterien der Rechtsprechung des BGH hierzu achtet (und worauf auch Ernst hinweist), braucht hier sicher nicht vertieft zu werden (Betriebswirtschaftliche Vorträge gehören in eine andere Rubrik).
anonymisiert · 7. Juli 2006 um 10:39 Uhr
Zumindest die ARB 2006 berücksichtigen die neue Rechtslage, vgl. bspw. die ARB der Acvocard unter http://www.advocard.de/internet/advocard/advocard.nsf/vwfiles/arb/$file/arb2006.pdf/ unter § 5 I. Die RSVen werden sich an § 34 I 3 RVG orientieren.