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RSV-Blog – Praktische Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer
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Straf- und nachfolgendes OWI-Verfahren zwei Angelegenheiten

Veröffentlicht am Freitag, 16. Dezember 2005 um 11:25 Uhr · Allgemeines

Und schon wieder ein interessantes Urteil, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hinweist:

In Fällen, in denen ein Strafverfahren eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, behaupten manche Rechtschutzversicherer, dass es sich nicht um eine „endgültige“ Einstellung handele, und die Gebühr der Nr. 4141 VV nicht entstanden sei. Das AG Regensburg stellt in seinem Urteil vom 28. November 2005, Az: 5 C 3474, noch einmal ausdrücklich klar, dass es sich in dieser Konstellation nicht nur um verschiedene Angelegenheiten, sondern auch um verschiedene Verfahren handelt. Der früher bestehende Meinungsstreit ist durch Nr. 10 Nr. 10 RVG geklärt.

Zum Urteil:

http://verkehrsanwaelte.de/news/news19_2005_punkt2.pdf

3 Kommentare

anonymisiert · 16. Dezember 2005 um 12:42 Uhr

die Verweisung auf das RVG ist falsch. Es muss § 17 Nr. 10 RVG sein.

mfG
RA Mitterreiter

anonymisiert · 6. April 2006 um 9:57 Uhr

Die Rechtsschutzversicherungen berufen sich jetzt darauf, dass § 17 Nr. 10 RVG nicht eindeutig klärt, ob davon auch die Eistellung nach § 170 II StPO umfasst ist. Wie war es in dem vorliegenden Rechtsstreit vor dem AG Regensburg ?

anonymisiert · 6. April 2006 um 10:10 Uhr

Ich verweise auf AG Hannover, Urt. v. 26. 07. 2005, 550 C 7701/05

Leitsatz:

Wird das Strafverfahren nach der Einstellung als Bußgeldverfahren fortgeführt, entsteht dennoch die Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG.

Quelle: Burhoff-Online.
http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/203.htm