Straf- und nachfolgendes OWI-Verfahren zwei Angelegenheiten

Und schon wieder ein interessantes Urteil, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hinweist:

In Fällen, in denen ein Strafverfahren eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, behaupten manche Rechtschutzversicherer, dass es sich nicht um eine „endgültige“ Einstellung handele, und die Gebühr der Nr. 4141 VV nicht entstanden sei. Das AG Regensburg stellt in seinem Urteil vom 28. November 2005, Az: 5 C 3474, noch einmal ausdrücklich klar, dass es sich in dieser Konstellation nicht nur um verschiedene Angelegenheiten, sondern auch um verschiedene Verfahren handelt. Der früher bestehende Meinungsstreit ist durch Nr. 10 Nr. 10 RVG geklärt.

Zum Urteil:

http://verkehrsanwaelte.de/news/news19_2005_punkt2.pdf

3 Responses to “Straf- und nachfolgendes OWI-Verfahren zwei Angelegenheiten”

  1. anonymisiert sagt:

    die Verweisung auf das RVG ist falsch. Es muss § 17 Nr. 10 RVG sein.

    mfG
    RA Mitterreiter

  2. anonymisiert sagt:

    Die Rechtsschutzversicherungen berufen sich jetzt darauf, dass § 17 Nr. 10 RVG nicht eindeutig klärt, ob davon auch die Eistellung nach § 170 II StPO umfasst ist. Wie war es in dem vorliegenden Rechtsstreit vor dem AG Regensburg ?

  3. anonymisiert sagt:

    Ich verweise auf AG Hannover, Urt. v. 26. 07. 2005, 550 C 7701/05

    Leitsatz:

    Wird das Strafverfahren nach der Einstellung als Bußgeldverfahren fortgeführt, entsteht dennoch die Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG.

    Quelle: Burhoff-Online.
    http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/203.htm