Antwort des Unternehmens auf die Abrechnung einer Geschäftstätigkeit in einer komplizierten Kreditsache und Intervention gegen das beteiligte Bankunternehmen (Anm.: dem Unternehmen ist die Korrespondenz abschriftlich zur Information mitgeteilt worden):
„….in dieser Angelegenheit können wir Ihre Rechnung nicht in voller Höhe ausgleichen. Wir halten die von Ihnen angesetzte Geschäftsgebühr nicht für angemessen …“ (aber lesen Sie selbst…..).
Noch schöner finde ich:
… haben wir unter Berücksichtigung Ihres (!) anwaltlichen Ermessensspielraumes …