Mehrfach hatten wir schon (nur) mit dem Roland die Diskussion hinsichtlich der 12,00 Euro, die für die übersendung der Ermittlungs- bzw. Gerichtsakte an die Landeskassen zu zahlen sind.
Einmal vertrat der Versicherer sogar die Ansicht, es gehöre zum Privatvergnügen des Anwalts, wenn er sich im Rahmen der Vertretung des Versicherungsnehmers die Akte schicken läßt.
Ansonsten weigert sich der Roland, die 12,00 Euro direkt an die Landeskasse zu überweisen. Statt dessen überweist er die Versendungspauschale nur an den Anwalt. Der muß sie dann an die Landeskasse weiter leiten. Anders als alle anderen Versicherer wehr sich der Roland mit aller Macht dagegen, den Vertretern seiner Versicherungsnehmer die Arbeit zu erleichtern. über das Stück aus dem Tollhaus habe ich hier bereits berichtet.
Der Versicherer hat grundsätzlich Recht, wenn er argumentiert, daß die bei diesen Kosten der Anwalt selbst der Auftraggeber und Zahlungsschuldner sei, da der Mandant diese Aktenversendung selbst gar nicht beantragen dürfte. Dies darf nur der Anwalt und muss daher auch selbst als Auftraggeber angesehen werden.
Die Berliner Rechtsanwältin Sonja Meinecke, ist spezialisiert auf Steuerrecht. Sie hat das Mittel gegen den Unsinn des Rechtsschutzversicherers gefunden: Die Umsatzsteuer!
Wenn der Anwalt Leistungen erbringt, hat er die Umsatzsteuer auf das Entgelt zu vereinnahmen. Nebenleistungen, die er erbringt – wie zum Beispiel die kostenpflichtige Aktensicht, teilen das Schicksal der Hauptleistung. Damit unterliegen die 12,00 Euro der Umsatzsteuerpflicht.
Diese Kosten für die Aktenübersendung müssen also mit Umsatzsteuer weitergegeben werden. Dies heißt für den – nicht vorsteuerabzugsberechtigten – Versicherer: Er zahlt zu den 12,00 Euro nochmal 19 % Steuern oben drauf. Das sind 2,28 Euro zusätzlich.
Mal schauen, was ich demnächst vom Roland zu berichten habe. 🙂
Ich lach mich krumm…
[…] Ich hatte den Roland hier darauf hingewiesen, daß er auch die Umsatzsteuer auf die Aktenversendungspauschael zu erstatten hat. […]
[…] Nachdem der Kollege Hoenig im RSV-Blog darauf hingewiesen hatte, dass auch auf die Aktenversendungspauschale Umsatzsteuer zu erheben ist, habe ich diesbezüglich mal bei meiner Kammer nachgefragt. Hhm, und die meint nun wieder ohne. Bei der Aktenversendungspauschale handelt es sich gleich wie bei sonstigen Gerichtskosten um durchlaufende Positionen, so dass hierauf keine Umsatzsteuer zu erheben ist. […]