Dass einem Anwalt Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zusteht, ergibt sich aus § 9 RVG und ist allgemein bekannt – nicht aber der D.A.S. Auf eine Vorschussnote von 666,42 € (Gebühren in dieser Höhe werden nach Einspruch gegen den Strafbefehl mit Sicherheit anfallen) werden kommentarlos nur 300.- € bezahlt. Eine Begründung hält man … D.A.S. – bekannt unkooperativ weiterlesen
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