Dass einem Anwalt Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zusteht, ergibt sich aus § 9 RVG und ist allgemein bekannt – nicht aber der D.A.S. Auf eine Vorschussnote von 666,42 € (Gebühren in dieser Höhe werden nach Einspruch gegen den Strafbefehl mit Sicherheit anfallen) werden kommentarlos nur 300.- € bezahlt. Eine Begründung hält man nicht für erforderlich, offensichtlich nach dem Motto: Wenn es dem Anwalt nicht passt, kann er sich ja melden.
Das tut er auch, liebe D.A.S., und zwar vorzugsweise hier im RSV-Blog damit sich auch andere ein Bild von der Regulierungspraxis der D.A.S. machen können.
[…] Auf eine Vorschussnote nach der Mittelgebühr i.H.v. zahlte die D.A.S. kommentarlos lediglich pauschale 300.- € - vgl. https://rsv-blog.de/das-bekannt-unkooperativ […]