Nach einem von meiner Mandantin verursachten Verkehrsunfall erscheint diese mit der polizeilichen Unfallmitteilung hier im Büro. Aus der Mitteilung kann ich entnehmen, dass wegen Personenschadens/Straftatbestand eine Verkehrsunfallanzeige gefertigt wird. Das verwunderte mich insofern, als dass – jedenfalls nach Angaben der Mandantin – alle im Fahrzeug der Mandantin befindlichen Personen unverletzt waren und auch kein Unfallgegner einen Personenschaden erlitten hätte. Einen Straftatbestand aus anderen Gründen vermag ich bislang ebenfalls nicht zu erkennen. Kein 315c, 316 oder 142 in Sicht. Also hab ich mich erst einmal gegenüber der Behörde legitimiert und den DAS um Kostenzusage gebeten. Dabei habe ich ebenfalls meine Bedenken hinsichtlich des Vorwurfs mitgeteilt und geschrieben, dass dies natürlich überprüft werden müsse.
Heute erhalte ich die nachfolgende Antwort vom DAS
„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
bitte konkretisieren Sie, was Sie hier noch überprüfen wollen. Aller Voraussicht nach, wird hier doch eine Einstellung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Schadenbüro Dortmund“
Großartig, oder?
Aber warum bleibt der DAS auf halbem Wege stehen? Der VN soll bis zum erstinstanzlichen Urteil warten. Entweder ist er freigesprochen worden und brauchte dann sowieso keinen Verteidiger oder der DAS kann in den Urteilsgründen den Tatvorwurf überprüfen.
Kann man das nicht eigentlich auf jeden Prozess übertragen?
Wir Anwälte sollten wirklich mal die Kostenminderungsobliegenheiten unserer Mandanten ernster nehmen!
Es könnte natürlich auch sein (zumindest ist das jetzt noch nicht sicher auszuschließen), daß man der Versicherungsnehmerin einen versuchten Totschlag vorwirft. Dann muß der Versicherer ja auch nicht zahlen. Arbeiten Sie erst einmal und dann sehen wir weiter.