Den Blog-Beitrag vom 19.10.06 „Vor dem DAS sein gewarnt“ kommentiert Rechtsanwalt Thomas Scheffler aus Bad Kreuznach wie folgt:
Die DAS ist längst kein seriöser Rechtschutzversicherer mehr. Denen kommt man nur durch Gebührenklagen bei.
Ich habe aktuell eine Verteidigung in einer OWi-Sache mit Fahrverbot. Wegen des angeforderten Vorschusses in Höhe einer Mittelgebühr hatte ich insgesamt 11mal an die DAS geschrieben, dabei teilweise in dem Verfahren gefertigte Schriftsätze von mehreren Seiten beigefügt. Das hat DieAnwaltSchikanierer garnicht interessiert.
Dann habe ich mich beim Vorstand beschwert. Die haben mir dann ausfürhlich geantwortet und zunächst einmal die Rechtsprechung falsch zitiert. BGH NJW 04,1043,1047 sei zu entnehmen, dass ein RA ohne ausführliche Begündung nur den Mindestsatz als Vorschuss fordern dürfe.
Wer´s nachliest lacht sich schlapp.Dann folgt der Standarsatz, man könne nicht nachvollziehen, wie sich die Mittelgebühr rechtfertige, obwohl wie gesagt umfangreicher Schriftverkehr vorgelegt wurde. Ich hatte ja schon erwähnt, dass die meine Schreiben entweder nicht gelesen oder nicht verstanden haben.
Dann widerspricht sich der Vorstand selbst und kündigt mir einen weiteren Vorschuss von 450,- EUR an, der mir nach seinen vorherigen Ausführungen garnicht zusteht.
Danach folgen dann die Anforderungen, die ich noch zu erfüllen hätte, um eine Mittelgebühr zu rechtfertigen, nämlich:
– Dauer und Inhalt des ersten Informationsgespräches
– Umfang der anwaltlichen Tätigkeit vorgerichtlich udn gerichtlich
– übersendung der schriftlichen Einlassungen (nochmal???)
– Erläuterung, welche tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zu überwinden waren
– Dauer des ersten Hauptverhandlungstermines
– Einkommens und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, Schulausbildung, eigenes Einkommen.Ich habe erläutert, dass ich zwar intensiv (sogar neues Buch gekauft) die Geschwindigkeitsmessung einer überprüfung unterzogen habe (und auch Hinweise auf Fehlerquellen gefunden habe), da ich das aber in mündlicher Verhandlung verwertet und nicht in einen Schriftsatz eingebaut habe, ist es offenbar für die Gebührenbemessungskriterien der DAS belanglos.
FAZIT: Der Aufwand, den die DAS zur Begründung von Rahmengebühren verlangt, ist unzumutbar. Das soll von mir aus der Mandant leisten, aber nicht ich. Die bekommen von mir eine Rechnung mit den üblichen Erläuterungen und dann wird geklagt. Und ich hab schon einige Prozese geführt gegen die und noch keinen verloren.
Da die regelmäßig keine Berufung einlegen, wenn sie verlieren, habe ich natürlich stets nur amtsgrichtliche Urteile, die ich zitieren kann. Dann heißt es, das seien Einzelfallentscheidungen. Umgekehrt berufen die sich aber ständig auf AG-Urteile.
Und noch ein Tipp: Man darf natürlich nicht die DAS selbst verklagen. Statt dessen muss man dem Mandanten die Sache erläutern und ihm einen freundlichen Kollegen empfehlen, der ihn vertritt. Dann wir der Mandant verklagt und verteidigt sich mit einem eigenen Anwalt. Das kostet die DAS im Endeffekt doppelt.
Der Redaktion des RSV-Blog war dieser Beitrag zu wertvoll, um ihn in den Kommentaren verschwinden zu lassen.