Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz aus Chemnitz berichtet über seine Erfahrungen mit dem DAS. Leider einmal mehr nichts Gutes:
Zu unserem Bedauern müssen wir uns wieder über den D.A.S. beschweren.
Er hatte eine Deckungsschutzzusage für eine Beratung eines Arbeitgebers zu angeblichen überstunden und Urlaub eines Arbeitnehmers erteilt und auch bezahlt (unter Anrechnung der Umsatzsteuer und des Selbstbehalts).
Derselbe Arbeitnehmer rechnet wenig später seine angeblichen überstunden wie ein Unternehmer gegenüber seinem Arbeitgeber ab. Dazu gibt es allerdings keine Vereinbarung, sie wäre auch eine rechtlich äußerst gewagte Konstruktion.
Wir erörtern die Abrechnung und die weitere Vorgehensweise etc. mit dem Arbeitgeber, der aus Vorsichtsgründen gegenüber dem Arbeitnehmer aber zunächst alleine und direkt auftreten will.
Unsere Information an den D.A.S. lautete:
„wir kommen zurück auf o.a. Angelegenheit, in der der betreffende Mitarbeiter nunmehr seine angeblichen überstunden mit der anliegenden Abrechnung abgerechnet hat. Wir haben mit der Mandantschaft Form und Inhalt der Abrechnung überprüft und eine Reaktion erörtert. Die Mandantin wird zunächst versuchen, die Angelegenheit mit dem Arbeitnehmer in einem Gespräch zu regeln.
/ Der Arbeitnehmer beruft sich auf eine Nebentätigkeitserlaubnis (liegt ebenfalls bei). Deren (aus unserer Sicht Nicht-) Relevanz haben wir ebenfalls erörtert.
/ Den Arbeitsvertrag legen wir der Vollständigkeit halber ebenfalls bei.“
Dazu will der D.A.S. wissen, ob eine Nebentätigkeit außerhalb des Arbeitsverhältnisses vereinbart sei, wir sollen ein evtl. Antwortschreiben überlassen und wie das Ergebnis unserer Bemühungen sei.
Unsere Antwort, die sich nach unserer Meinung schon aus unserer ersten Information bzw. der einfachen Anwendung der Rechtslage ergibt:
„die Abrechnung erfolgte nicht für eine Nebentätigkeit außerhalb des Arbeitsverhältnisses. Eine solche dürfte auch sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtlich eher „ein Ding der Unmöglichkeit“ sein.
Wie bereits geschildert, will die Mandantin die Angelegenheit zunächst im direkten Gespräch nach Abstimmung mit uns erledigen, was bedingt, daß es ein Antwortschreiben nicht gibt.
Das Ergebnis der Bemühungen ist für das Entstehen des bislang berechneten Anwaltshonorars nicht relevant. Allenfalls mag im Einigungsfall eine “ bislang noch nicht abgerechnete “ Einigungsgebühr zusätzlich entstehen.“
Unsere Wertung: Der D.A.S. ist nach wie vor nicht zu empfehlen, weil er mit völlig überflüssigen Rückfragen nur Zeit, Geld und Nerven kostet – den VN den Beitrag sowieso.
Oftmals sind (Rück-)Fragen des Versicherers durchaus gerechtfertigt und notwendig. Wenn allerdings die bereits vorliegenden Informationen nicht oder nicht richtig zur Kenntnis genommen werden, könnte das auf die mangelnde Kompetenz der Sachbearbeiter des Versicherers hinweisen. Leider ist das beim D.A.S. kein Einzelfall.
Jetzt hat die DAS – auf eine Zahlungserinnerung – gefaxt:
Die Kosten haben wir angewiesen.
Quod erat demonstrandum: keine substantielle zusätzliche Info und dennoch bezahlt. Dann hätte gleich gezahlt werden müssen!