Rechtsanwalt Falk Völker aus Freiburg teilt der Redaktion seine Erfahrungen mit der DEURAG mit:
Bußgeldverfahren. Dem Betroffenen, Versicherungsvertreter, wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 19 kmh vorgeworfen. Die Einstellung des Verfahrens wurde beantragt. Das Lichtbild ist mangelhaft.
Die DEURAG lehnt Deckung gem. § 18 Ia ARB ab, weil die zu erwartenden Rechtsverfolgungskosten das verhängte Bußgeld erheblich übersteigen, eventuell hinzu zu setzende Sachverständigenkosten dabei noch unberücksichtigt blieben und eine nicht rechtsschutzversicherte Person einen solchen Bußgeldbescheid in der vorliegenden Höhe nicht angreifen würde. Damit fehle es auch an der Notwendigkeit der Interessenwahrnehmung im Sinne der ARB. Auf die Möglichkeit des Stichentscheids wird hingewiesen.
Wofür bekommt die DEURAG eigentlich Prämien?
Eigentlich sollte ein Teil der Prämien für die Aus- und Fortbildung der Schadenssachbearbeiter aufgewandt werden. Es steht zu befürchten, daß die DEURAG in dieser Hinsicht den Teil zu gering gehalten haben könnte. Das oben beschriebene Verhalten deutet darauf hin.
Nur nebenbei sei erwähnt, daß eine anwaltliche Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid, der z.B. die Eintragung von 3 Punkten zur Folge hätte, auch kaum durch einen nicht versicherten Betroffenen gewollt wird.
Eben weil die Verteidigung gegen ein Verwarnungs- oder Bußgeld in den meisten Fällen gleichermaßen unwirtschaftlich für den Betroffenen wäre, schließt er eine Rechtsschutzversicherung ab. Wenn der Versicherer sich dann aber – wie die DEURAG in diesem Fall – seinerseits auf Unwirtschaftlichkeit beruft, kann sich der Mensch die Ausgaben auch sparen. Oder sich bei einem anderen Versicherer eindecken.
Naja, immerhin eröffnet diese Entscheidung den für beide Teile bindenden (!) Stichentscheid nach § 18 Abs. II ARB.
Davon unabhängig, natürlich eine völlig unsinnige Argumentation: Der Kostenaufwand einer Verteidigung in Bußgeldsachen übersteigt das in Rede stehende Bußgeld regelmäßig ganz erheblich bzw. um ein Vielfaches. Vor diesem Hintergrund könnte man dann konsequenterweise die Kostendeckung in allen Owi-Sache ablehnen.
……..weswegen ein Großteil der am Markt befindlichen Gesellschaften diese zumeist ausschließlich kostentreibenden Streitverfahren bezgl. der Verkehrs-OWI auch in den Vertragsbedingungen ausgeschlossen hat.
Und das auch zumeist zu Recht.
@ Karsten:
Das ist nicht richtig. Ausgeschlossen ist bei den meisten Versicherern lediglich die Kostenübernahme im Zus’hang mit der Verteidigung eines Bußgeldbescheids wegen eine Parkverbotsverstoß.
Im übrigen ist die Verkehrsrechtsschutz, die wohl alle Versicherer anbieten, eine übliche Standardversicherung (die ich im übrigen jedem motorisierten Verkehrsteilnehmer dringend empfehlen kann).