Wir haben einen Mandanten in einer Bußgeldsache wegen erheblicher Geschwindigkeitsübertretung vertreten. Es drohte neben den Punkten auch ein Fahrverbot. Durch gezieltes Vorbringen gegen die Verwertbarkeit der Messung wurde das Verfahren vor dem AG Fürstenwalde zur Einstellung gebracht. Wir haben ca 15% über der Mittelgebühr abgerechnet; dies war auch gerechtfertigt.
Der Roland zahlte nur die Mittelgebühr.
Hierbei ist zu beachten, daß dem Rechtsanwalt das Recht grundsätzlich zusteht, die ihm zustehende Einzelgebühr mit Verbindlichkeit für den Auftraggeber zu bestimmen. Nur dann, wenn er dieses Ermessen fehlerhaft ausübt, kann es zu einer Reduzierung der von ihm gewählten Gebühr kommen. Als Ermessensentscheidung ist die Bestimmung der Einzelfallgebühr durch den Rechtsanwalt nur daraufhin überprüfbar, ob er von falschen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen ist, ob er vielleicht den Ermessensspielraum überschritten oder gar sein Ermessen mißbraucht hat.
Dies stellt nach altem und neuem Gebührenrecht eine allgemeine Meinung dar (vgl. insoweit statt aller LG Aachen in AnwBl. 1983, 235; ebenso OLG Düsseldorf in AnwBl. 1999, S. 611).
Dies bedeutet, daß nur dann, wenn die angesetzte Gebühr die in vergleichbaren Fällen angemessene deutliche übersteigt, sie als unbillig und nicht verbindlich zu bezeichnen ist (vgl. AG Helmstedt, AnwBl. 1984, 275). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine „deutliche“ überschreitung vorliegt, wird üblicherweise eine Toleranzgrenze von 20 “ 25 % berücksichtigt (vgl. auch insoweit LG Aachen und OLG Düsseldorf a.a.O.). Nur wenn die vorgenannte Toleranzgrenze überschritten wird, kann die vom Rechtsanwalt in Rechnung gestellte Gebühr ggf. herabgesetzt werden.
Die im hiesigen Fall berechneten Einzelgebühren übersteigen die von dem Roland berechneten Gebühren nur um jeweils 10 “ 15 % und damit deutlich unter 20%. Die von uns berechneten Gebühren sind somit nicht ermessensfehlerhaft und damit verbindlich.
Wir haben daher den Restbetrag i.H.v. 71,41 € uns vom Mandanten bezahlen lassen und in seinem Namen den Roland verklagt. Nach eindringlichem richterlichen Hinweis an den Roland kommt folgendes Schreiben:
„Wir haben die Klagebeträge nebst Zinsen in Höhe von insgesamt € 103,62 sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 46,41 nebst einer Gerichtsgebühr in Höhe von € 25,00 an Sie überwiesen, insgesamt einen Betrag in Höhe von € 175,03.
Wir gehen davon aus, dass ein Kostenantrag nicht gestellt wird.“
Wir verstehen schon, daß der sonst so arrogante Roland kein Interesse an einem Urteil hat, das man seiner Sammlung skuriller Urteile entgegenhalten kann. Aber natürlich werden wir Hauptsachenerledigung erklären und auf einen begründeten Beschluß nach 91a ZPO bestehen. Schließlich wird doch auch der Roland ein Interesse daran haben, daß er es mal schwarz auf weiß hat, daß die Verhängung eines Fahrverbotes eine Abrechnung oberhalb der Mittelgebühr rechtfertigt!