DEURAG Mandatssteuerung

In einem Versicherungsschein der DEURAG fand ich folgende Textpassage:

Gemäß Â§ 5 (3) c) ARB ist eine Selbstbeteiligung von 300.- EUR vereinbart. Die Selbstbeteiligung ermäßigt sich auf 150.- EUR, wenn ein Rechtsanwalt aus dem Kreis der von der DEURAG empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird.

Eigentlich haben Rechtsschutzversicherungskunden freie Anwaltswahl. Eigentlich … 😉

P.S. Abgesehen davon, dass eine Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung ohnehin eher nicht empfehlenswert ist.

6 Responses to “DEURAG Mandatssteuerung”

  1. anonymisiert sagt:

    […] RechtsanwaltRechtsanwalt Achim Flauaus » Absprachen, Anwaltsvergütung und …DEURAG Mandatssteuerung | RSV-BlogFotografieren von Kirchen in England besser sein lassen …Related Posts:Lübbe-Wolff und […]

  2. anonymisiert sagt:

    … insbesondere bei einer Selbstbeteiligung von 300 EUR. Mein persönlicher Mandantenrekord: 500 EUR. Wer bietet noch höhere Selbstbeteiligungen für Privatkunden einer RSV?

  3. anonymisiert sagt:

    Diese Aktion muß man mal nach Wettbewerbsgesichtspunkten abkopfen. Nach den Bestimmungen gem. §§ 19 , 20 GWB ist es marktbeherrschenden Unternehmen untersagt, Rabatte so einzusetzen, dass sie Wettbewerber und andere Marktteilnehmer behindern oder diskriminieren.

    Zwar richtet sich die Behinderungsaktion (zuerst nur) gegen Rechtsanwälte, die sich nicht unter die Fittiche des Unternehmens gegeben haben und die sicher auch keine Wettbewerber von RSVen sind.

    Aber der räumliche Markt der Rechtsbesorgung ist bei der genannten Versicherung das gesamte Bundesgebiet. Betroffen hiervon sind dann alle im Bundesgebiet zugelassenen Anwälte. Eine Marktbeherrschung liegt schon dann vor, wenn die Marktanteile des genannten Unternehmens bei 33,3 % liegen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GWB).

    Ganz abgesehen davon kann sich auch noch die Frage der Irreführung stellen (§§ 1,3,7 UWG), wenn dem Kunden der Eindruck erweckt wird, dabei handele es sich um einen besonderen Vorteil, den er sonstwo nicht erlangen kann, wenn doch andere Unternehmen ohnedies nur 150 € Selbstbeteiligung anbieten. Derartige Werbung kann ferner gegen die guten Sitten verstoßen, wenn die Kundenbeeinflussung die freie Willensentscheidung beeinträchtigt, weil dabei weniger die Güte und Preiswürdigkeit der Leistungen gefördert, als vielmehr dadurch sachfremde Umstände erreicht werden sollen.

  4. anonymisiert sagt:

    Lieber Kollege Langhans, 700,- Euro Selbstbeteiligung kann ich in einem aktuellen Fall bieten (Privat-, Arbeits- und Verkehrsrechtsschutz der Advocard). Ist in dem Fall aber auch egal…

  5. anonymisiert sagt:

    M.E. verstößt die DEURAG- Regelung gegen §§ 127, 129 VVG und sollte so nicht akzeptiert werden.

  6. anonymisiert sagt:

    Ergänzend liegt m.E. auch ein Verstoß gegen Art. 4 der EU-Richtlinie 87/344 vor, diese lautet:

    „(1) In jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ist ausdrücklich anzuerkennen, dass

    a) wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierte Person in Anspruch genommen wird, um in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, dem Versicherten die Wahl des Rechtsanwalts oder der sonstigen Person freisteht;

    b) der Versicherte einen Rechtsanwalt oder, wenn er es vorzieht, und soweit das nationale Recht dies zulässt, eine andere entsprechend qualifizierte Person frei wählen kann, die seine Interessen vertritt, wenn eine Interessenkollision entsteht.

    (2) Unter Rechtsanwalt ist jede Person zu verstehen, die ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der Bezeichnungen gemäß der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte auszuüben berechtigt ist.“

    Das Hauptanliegen der Richtlinie sei, Interessenkollisionen zwischen den Rechtsschutzversicherten und den Versicherern zu vermeiden oder zu beheben, so der EugH. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 87/344 bestehe freie Anwaltswahl auch ausserhalb von Gerichtsverfahren und Verwaltungsverfahren. Ein Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters im Rahmen jedes Gerichts- und Verwaltungsverfahrens bestehe auch unabhängig von der Entstehung einer konkreten Interessenkollision.

    Durch die unterschiedlichen Selbstbeteiligungen soll gerade die freie Anwaltswahl beeinflusst werden.