Wir haben darüber berichtet, daß die DEURAG versucht hat, sich dem Deckungsschutz in einer Bußgeldsache dadurch zu entziehen, daß sie wegen angeblicher Mutwilligkeit den Deckungsschutz verweigerte.
Nach dem von uns durchgeführten Stichentscheid zahlte heute die DEURAG die Kosten der Bußgeldsache und des Stichentscheides kommentarlos am letzten Tage der Frist!
Na also, geht doch! Nur warum nicht gleich so?
Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaft um 19 km/h. Kostendeckungsanfrage.
Die DEURAG schrieb am 6.7.2007: nach § 18 I a ARB sind wir berechtigt, den Rechtsschutz abzulehnen, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Von diesem Ablehnungsrecht machen wir in Ihrer obigen Angelegenheit Gebrauch.
Die zu erwartenden Rechtsverfolgungskosten übersteigen das verhängte Bußgeld erheblich, eventuell hinzuzusetzende Sachverständigenkosten sind dabei noch unberücksichtigt. Eine nicht rechtschutzversicherte Person würde einen Bußgeldbescheid in der vorliegenden Höhe nicht angreifen.
Wie dargelegt, fehlt es damit auch an der Notwendigkeit der Interessenwahrnehmung im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtschutz-Versicherung (ARB). In diesem Zusammenhang weisen wir den Versicherungsnehmer (Versicherten), für den wir ein Duplikat des Schreibens mit der Bitte um Weiterleitung beifügen, auf die Möglichkeit des Stichentscheides gemäß der ARB hin.
Nach Stichentscheid vom 1. August 2007 wurden die Gebühren hierfür bezahlt. Weiteres Schreiben der DEURAG:
Die Kosten des Stichentscheid haben wir angewiesen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit “ gern auch telefonisch – zur Verfügung
Wir teilten mit, dass die Deckungszusage noch fehlt. Diese kam dann daraufhin.
Rechtsanwalt Falk Völker, Freiburg