Gerling ist risky

Der Kollege Stefan H. Markel aus der Kölner Kanzlei „Rechtsanwälte Markel Nolte Herbert“ schreibt über seine Erfahrungen mit der Gerling RSV:

Unser Mandant erhält ein Aufforderungsschreiben von einem recht bekannten Kollegen, der wiederholt (ständig?) ein großes deutsches Telekommunikationsunternehmen vertritt. Er fordert für eine angebliche Rechnung aus dem Jahr 1998 eine Telekom-Gebührennachzahlung von mehreren tausend Euro.

Der Mandant schrieb den Kollegen bereits selbst an, erklärte, er habe seine Rechnungen immer bezahlt, zudem stimme das in der Zahlungsaufforderung angegebene Buchungskonto nicht mit seinem überein, und bat daher um überprüfung. Daraufhin erging auf entsprechenden Antrag am 05.06.2005 ein Mahnbescheid.

Nach unserer Beauftragung wird der Gerling-RSV der Sachverhalt übermittelt und um die Deckungszusage gebeten. Die Sachbearbeiterin des Versicherers teilt daraufhin mit, Kostendeckung werde nicht erfolgen, weil der Versicherungsfall vor Versicherungsbeginn im Jahre 2000 liege, der Versicherungsfall sei die behauptete Nichtzahlung der Rechnungen in dem Jahr 1998.

Daraufhin entgegnen wir, daß der Versicherungsfall erst eintritt, wenn die Notwendigkeit ausgelöst wird, sich zur Wehr zu setzen. Dies war aber erst mit der Zahlungsaufforderung bzw. mit dem Mahnbescheid der Fall. Zugleich haben wir darauf hingewiesen, dass die weitere, erforderliche Korrespondenz grundsätzlich eine neue Angelegenheit darstellt, deren Umfang sich je nach dem Kosten erhöhend auswirken wird.

Die Antwort:

Der behauptete Verstoß liege vor Versicherungsbeginn; unabhängig davon könne Rechtsschutz erst gewährt werden, wenn die Interessenwahrnehmung notwendig ist. Zudem müsse der Versicherungsnehmer den Versicherer vom streitigen Sachverhalt zu unterrichten, Kosten dafür übernehme der Gerling nicht. Sofern wir Gerling nicht „kostenfrei unterrichten können, so sollten“
wir unseren Mandanten davon in Kenntnis setzen.

Dies bedeutet:

Der Versicherungsnehmer zahlt bei Gerling seine Prämien. Dafür entscheidet der Sachbearbeiter bei Gerling

a) daß selbst irrwitzige Behauptungen des Gegners aus ferner Vergangenheit
gerne genutzt werden, um keine Kosten übernehmen zu müssen,
b) wann eine Rechtsverteidigung notwendig ist,
c) was „Unterrichtung“ und was „Korrespondenz“ ist.

Ergo:

Um einen wirklich wirksamen Gerling“Rechtsschutz zu erhalten, muss demnach schon auf das Neugeborene die Police einer Gerling Rechtsschutzversicherung ausgestellt werden. Man weiß ja nie, was rückwirkend behauptet wird….“

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