Im Rahmen einer Verteidigung gegen eine Fahrtenbuchauflage habe ich den Club um einen Vorschuß in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gebeten. Als Reaktion darauf lese ich den Satz: „… haben wir einen Vorschuß angewiesen.“ In welcher Höhe denn, habe ich per Rückfax angefragt. Der Club wird ausführlicher: „Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG halten wir in der einfach gelagerten Zivilsache eine Gebühr von 1,0 für angemessen.“ Das mit der Zivilsache mag ein Flüchtigkeitsfehler zu sein, Fahrtenbuchauflagen werden öffentlich-rechtlich verhängt. Das „Halten-wir-für-angemessen“ halte ich allerdings für schlichte Arroganz.
Zur Erinnerung der Wortlaut des § 14 RVG: „Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr …“ Das steht nicht: „der Rechtsschutzversicherer“.
Diese Diskussion über die Angemessenheit eines Vorschusses führe ich mit dem ADAC nun bereits seit Einführung des RVG. Seitdem nämlich kürzt der Club die Gebühren so, wie er es für angemessen hält. In Ordnungswidrigkeitensachen hält er sogar den Vorschuß in einer Höhe für angemessen, die deutlich unterhalb dem liegt, was der Versicherer mir noch zu BRAGO-Zeiten überwiesen hat. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erhöhung der Vergütung scheint dem Management des ADAC also unangemessen zu sein.
Freundliche Schreiben, Telefonate, bitterböse Briefe, Beschwerden beim BAFin, Klagen der Versicherungsnehmer, Kündigungen der Versicherungsverträge – es nützt alles nichts. überhaupt nichts. Der ADAC fordert stur dazu auf: „Gegebenenfalls bitten wir um eine Stellungnahme zu den Kriterien des § 14 RVG. Wir würden dann nochmals prüfen. “ Oder so ähnlich.
Ich habe mir schon vor langer Zeit angewöhnt, bei der Schlußabrechnung eines Mandates dem ADAC eine ausführliche Begründung der von mir berechneten Gebührenhöhe zu liefern, um das Informationsbedürfnis in München zu befriedigen. Wenn der Versicherer nun – contra legem – auch noch verlangt, ich solle zusätzlich noch vor Aufnahme meiner Tätigkeit einen Roman schreiben, …
Es gab einmal eine Zeit, da war der (ehemalige Motorradfahrer-) Club ein freundlicher Dienstleister. Deswegen bin ich auch selbst dort – noch – Mitglied. Was sich dieser Laden seit Einführung des RVG aber herausnimmt, halte ich – trotz der moderaten Prämien – für unverschämt gegenüber seinen Versicherungsnehmern.
Ob der Club auch in seinen Schutzbrief- und Unfallversicherungen so rumzickt? Ich rate nicht mehr dazu, das auszuprobieren. Andere Mütter haben auch schöne Töchter. Der ADAC ist mit seiner Leistung(sverweigerung) einfach nicht mehr akzeptabel.
Gelber Teufel!
Sehr geehrter Herr Kollege,
warum ärgern Sie sich noch mit den Rechtschutzversicherern ab?
Der Mandant ist der Auftraggeber, er bekommt die Rechnung und die Vorschußanforderung. Er soll sie bei seiner Versicherung zur Regulierung einreichen (wie der privat krankenversicherte bei seiner Privatversicherung), aber er soll den Anwalt bezahlen! Dann kann er sich bei seiner Versicherung darüber beschweren, den Versicherungsvertreter beschimpfen, dass so schlecht bezahlt wird. Die Unzufriedenheit der Kunden ist das beste Mittel, die Versicherer zu einer Änderung ihrer derzeitigen Politik zu bewegen.
Wir übernehmen für den Mandanten nur noch die Deckungsabfrage, unterrichten den Versicherer über den Ausgang, er erhält die , an den Mandanten gerichtete, Rechnung in Kopie, der Mandant wird zur Zahlung aufgefordert. In dieser Rechnung ist i.S.v. § 14 RVG das Ermessen begründet. Die Mandanten werden über diese Vorgehensweise unterrichtet und der Hintergrund wird ihnen erläutert. Sie haben dafür Verständnis.
mfkG
RA Mitterreiter
Als Jurist und Nicht-Anwalt kann ich die Verärgerung über das Verhalten der RSVen durchaus nachvollziehen und habe auch Verständnis dafür, dass diese dazu führen kann, die „Inkasso-Nebenbeschäftigung“ dann doch lieber dem Mandanten zu überlassen.
Ich denke, es ist dabei aber auch nicht ganz unwichtig zu bedenken, dass das nach hinten losgehen kann. Schließlich ist die Abwicklung mit der RSV ein zusätzlicher Service am Mandanten und Service ist stets auch Selektionskriterium. Geht man nun vom Mandanten als Kunden aus, so wird diesem zwar regelmäßig zu vermitteln sein, warum er in Vorleistung treten soll. Aber ob er dann auch bereit ist, sich mit seiner RSV herumzuschlagen wenn diese die Kostennote nur zum Teil akzeptiert, steht doch auf einem anderen Blatt.
In dem Fall blieben dem Rechtsunkundigen nämlich nur drei Möglichkeiten:
1. Kommentarlos zahlen („die paar Euro sind’s mir nicht wert“ = der gewünschte Effekt bleibt aus und der Mandant ist verärgert),
2. Der RSV gegenüber begründen warum die angesetzten Kosten in der Höhe und in dem Umfang angemessen sind (ein regelmäßig aussichtloses Unterfangen für einen Nicht-Sachkundigen; selbst ich fand die BRAGO scheusslich und das RVG nicht berauschend – was soll denn da ein Laie sagen),
3. Abermals zu seinem Rechtsanwalt gehen und in Vorleistung treten, damit dieser eine Einigung mit der RSV erreicht – sei sie nun einvernehmlich oder (für den Mandanten viel schlimmer) im Wege der Klage.
In allen drei Fällen wird der Mandant aber nicht begeistert sein. Fraglich ist nur, ob er den Ärger an der (scheinbar übermachtigen) RSV auslässt oder sich nicht einfach einen neuen Anwalt sucht, der ihm genau diese Probleme erspart.
Gruss aus der Mitte Deutschlands und ein schönes Wochenende
Dem zweiten Kommentar („ein Mitleser“) will ich widersprechen:
1.)
Wird sicher nicht nur in meinem Büro mit dem Mandanten spätestens zum Abschluß des ersten Gesprächs über die zu erwartenden Kosten einer Rechtsverfolgung (Gerichts- und Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen für Sachverständigengutachten etc.) unddamit auch die Kosten meiner Tätigkeit gespochen. Auch das gehört zum Service eines Rechtsanwalts der sich als Dienstleister in Sachen Recht versteht.
2.)
Wird möglichst schon in diesem Gespräch, spätestens aber bevor ich beginne für meinen Mandanten (weiter) zu arbeiten (und damit Kosten auszulösen), MIT DEM Mandanten auch das „Thema Rechtsschutz“ geprüft. Viele Ratsuchende glauben sich „rundum versichert“, sind es aber gar nicht. Zweifelsfragen können dabei entweder sofort geklärt werden, oder der Mandant erhält entsprechende Hinweise ob und ggf. in welchem Umfang er nicht mit KostenERSTATTUNG durch seine Rechtschutzversicherung rechnen kann.
3.)
Gibt es dann später tatsächlich Schwierigkeiten mit der Kostenerstattung, kommt das dann für den „versicherten“ Mandanten nicht mehr überraschend. Er hat sich aufgrund der vorherigen Beratung durch seinen Anwalt darauf einrichten können.
4.)
Nach meiner Erfahrung ist eine solche Beratung immer willkommen und führt dazu, das – wenn der Versicherer im nachhinein nicht zahlen will – der „versicherte“ Mandant sehr wohl weiss das die Frontlinie beim Kampf ums Geld nicht zwischen ihm und seinem Anwalt, sondern zwischen ihm und dem Rechtsschutzversicherer, der zwar jahrelang von dem Mandanten klaglos Prämienzahlungen vereinnahmt hat, im Leistungsfall dann aber -mit teilweise hanebüchene „Argumentationen“ die dem Versicherten dafür geschuldeten Leistungen verweigert oder zurückhält.
Ob der Mandant sich damit abfinden will, oder gegen seinen zahlungsunwilligen Versicherer – in welcher Form auch immer – angeht, ist immer auch eine Frage der Persönlichkeit und/oder der finanziellen Verhältnisse.
Davon kann ein Anwalt – nachdem er seine Arbeit getan hat – die Höhe seiner Vergütung oder das Maß weiterer überflüssiger Arbeit allerdings nicht abhängig machen. Meine Mandanten haben dafür bisher stets Verständnis gehabt, denn meine Tätigkeit und deren Kosten sind für den Mandanten von vornherein transparent und damit kalkulierbar.
Es wäre an der Zeit, das einige Rechtschutzversicherer – nebst ihren Vertriebsorganisationen – sich daran ein Beispiel nehmen.
Die goldenen Zeiten für die Rechtsschutzbranche mögen vorbei sein. Anders als von dort gern lamentiert wird, ist das allerdings nicht „die Schuld“ der Anwälte:
(1.)
Wenn z.B. ein Arbeitnehmer heutzutage innerhalb von 12 Monaten gleich gegen zwei oder mehr Änderungskündigungen vorgehen muss, ist das in der wirtschaftlichen Lage am Arbeitsmarkt begründet.
(2.)
Wenn heutzutage anwaltliche Hilfe vermehrt auch in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren in Anspruch genommen wird, ist das – in vielen Fällen – ein Zeichen leerer Haushaltskassen der Kommunen, die auf durch vermehrte Bußgeldeinziehung neu gefüllt werden sollen.
(3.)
Wenn heutzutage nahezu jede Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses mit einem Streit um die Pflicht zur Ausführung kostenträchtiger Schönheitsreparaturen durch den Mieter und – bei geleisteter Mietkaution- um die Rückzahlungspflicht des Vermieters endet, ist das ein Zeichen für die (zumindest in Berlin) verbreiteten Schwierigkeiten des Vermieters, diese Wohnung kurzfristig zu einer mindestens kostendeckenden Miete neu zu vermieten.
Die Liste ist nahezu beliebig zu verlängern.
Merke: Wer -wie die Rechtsschutzbranche- den Mund zu voll nimmt und mehr verspricht als er hinterher halten kann oder will, darf sich nicht darauf verlassen, das ein anderer -die Anwälte- diese Suppe hinterher für Ihn auslöffelt.
Das die Rechtsschutzversicherer sich nicht trauen mit aoffenen Karten zu spielen – und ggf. ihre Prämien neu zu kalkulieren und den Versicherten entsprechende Beitragserhöhungen in Rechnung zu stellen – hat seinen Grund allerdings auch darin, das viele Versicherte heute ebenfalls mit spitzen Bleistift rechnen – und das ihnen im Falle einer solchen Beitragserhöhung zustehende Sonderkündigungsrecht kennen und auch nutzen. „Andere Mütter haben auch schöne Töchter“ denkt sich mancher Versicherte zu recht: Und wechselt den Versicherer.
„Konkurrenz belebt das Geschäft“ – eine Binsenweisheit. Die Rechtsschutzbranche hat das noch nicht begriffen – und sucht nun nach Schuldigen für das eigene Versagen. Dieses Spiel sollten die Anwälte nicht mitspielen.
Bezugnehmend auf den Beitrag des Herrn Kollegen Feske muss ich zugeben, dass ich sowohl etwas überrascht, als auch eines besseren belehrt worden bin. 😉
Nachdem sich meine Erfahrungen mit der anwaltlichen Tätigkeit auf die Anwaltsstation beschränken und nun mittlerweile auch mehr als ein paar Tage zurückliegen, hatte ich versucht mich in die Lage eines rechtsunkundigen Mandanten zu versetzen.
Mir war dabei aber nicht klar, dass das Gebahren der RSVen zu einem wirklichen Problem geworden ist. Aus meiner zugegebenermaßen beschränkten und auch aus anderen Tagen stammenden Erfahrung waren mir zwar die einen oder anderen Zicken von Seiten der RSVen durchaus bekannt, aber dies lies sich zumeist mit einem Anruf oder zumindest einem freundlich aber bestimmten Schreiben aus der Welt schaffen. Insofern war ich stets davon ausgegangen, dass es sich bei den auf dieser Seite geschilderten Vorfällen um Ausnahmen und Extrem-Fälle zu handeln scheint.
Wenn dem nun aber nicht so ist, so muss ich natürlich auch meine Einschätzung der Lage entsprechend korrigieren. Ich persönlich kenne es z.B. auch noch so, dass der Mandant darauf hingewiesen wurde, dass über die RSV abgerechnet wird und diese dafür den Anspruch gegen ihn „übernimmt“. In dieser Feststellung erschöpfte sich aber regelmäßig auch das beidseitige Interesse, da idR auch die Deckungszusage erfolgte (manchmal zwar mit etwas meckern, aber letztendlich dann doch in einem für alle Seiten akzeptablen Rahmen).
Abweichungen von dieser Norm waren regelmäßig darin begründet, dass am anderen Ende ein Sachbearbeiter saß, der schlicht und einfach meist neu und unerfahren war und sich seine „Sporen verdienen wollte“.
Aus der Perspektive des Anwalts hatte ich – zugegebener Maßen – die Situation noch nicht betrachtet. Insofern muss ich meine Einschätzung wohl korrigieren. Falls ich darüberhinaus jemanden der hier mitlesenden zu Nahe getreten sein sollte, möchte ich mich entschuldigen. Ich schätze ich werde langsam alt… 😉
Ich berichte einmal von einem kleinen Fall, der zeigt, daß es einen Königsweg nicht gibt und daß an allen bisherigen Beiträge hier etwas Richtiges dran ist.
Ich habe in einer OWi-Sache (Mdt. hat bereits 15 Flens, Ende der Tilgungs-/überliegefrist absehbar, nun geht es um weitere 3 Punkte, 75 EUR, aber kein Fahrverbot) in erster Instanz verteidigt, der Mdt ist verurteilt worden. Auf meine Deckungsanfrage für das Rechtsmittel erhalte ich vom RSV die Reaktion, ich solle doch mich doch zu den Erfolgsaussichten äußern.
Der Kenner weiß, daß es hier um eine Zulassungsrechtsbeschwerde geht, in der die erste heftige Hürde ausschließlich eine Gehörsrüge darstellt. Hat man das Hindernis überwunden, kann man dann mit Aufklärungsrügen arbeiten. Materiellrechtlich ist in diesen Fällen kein Blumentopf zu gewinnen.
Die Prüfung der Erfolgsaussicht in solcherlei Mandaten läuft auf die fix und fertige Erstellung der Beschwerdebegründung hinaus. Und dann weiß man es immer noch nicht genau. Richtig viel Arbeit und wenig Brot.
Da ich – wie der Sachbearbeiter des Versicherers im übrigen wohl auch – keine Leistung ohne Gegenleistung erbringen wollte, habe ich dem Mandanten (wie von Herrn Mitterreiter empfohlen) die Vorschußnote übermittelt und ihm den Sachverhalt erklärt. Er wendete sich an den Versicherer und der wiederum weigerte sich weiter, die Kosten zu erstatten und forderte den Mandanten auf, er möge den Anwalt bitten, die Erfolgsaussichten zu prüfen. Mit diesem Ergebnis stand der Mandant wieder auf meiner Matte.
Jetzt konnte ich mir aussuchen, den Mandanten bzw. das Mandat zu verlieren oder in Vorleistung zu treten.
Solche und ähnliche Fälle haben mich dazu bewogen, die Öffentlichkeit zu suchen und das Regulierungsverhalten der Leistungsverweigerer hier im RSV-Blog bekannt zu machen.
übrigens: Auch in diesem Fall war es wieder einmal der ADAC! Das Honorar für die erste Instanz hat der Club in 6 (sechs!) Teilzahlungen an mich überwiesen, bis die komplette Rechnung ausgeglichen war.
Sehr geehrter Herr Kollege Hoenig,
zwei Anmerkungen dazu:
1. Der Mandant hat sich also geweigert Ihr berechtigtes und rechtlich vorgesehenes Vorschußersuchen zu bezahlen und fordert von Ihnen eine fundierte, arbeitsintensive Vorleistung?
2. Sie sahen sich vor der Wahl den Mandanten zu verlieren oder in Vorleistung zu gehen?
Angesichts der Zeitnot in der sich der Mandant befindet…findet er so schnell einen anderen Anwalt…..und angesichts des Einarbeitungsaufwandes für einen neuen RA…….denke ich nicht, dass er sich einen anderen Anwalt gesucht hätte. Er hatte ja wohl auch Vertrauen in Ihre Person und Ihre Kenntnisse.
Sofern seine RSV nicht bezahlt muss eben er Ihre Kosten zumindest vorstrecken, müßte er wohl auch bei einem neuen RA!
Ich hätte erst dann gearbeitet, sobald der Vorschuß im Haus ist.
Nur dadurch wird der Druck auf die RSV über deren Versicherte so groß, dass diese umdenken. Solange die RAe die Versicherungen sozusagen vorfinanzieren, haben die doch keine Veranlaasung ihr Verhalten zu ändern.
mfkG
Mitterreiter