Rechtsanwalt Uwe Gross aus Karlsruhe berichtet über die Verstopfung des DAS wegen der gewaltigen Summe von 78,00 EUR:
Unser aller geliebter DAS tut sich furchtbar schwer, die 1,3 Geschäftsgebühr in einer nicht nur meiner Meinung nach zumindest durchschnittlichen Unfallregulierung zu akzeptieren.
Vorschußweise hatte er statt dieser eine 0,9 Gebühr auf Anfordern gezahlt; das sei angemessen. Nähere Angaben zum Sachverhalt hatte er von mir nicht erhalten, war aber insoweit an den Mandanten verwiesen worden, den er aber nicht ansprach. Die Differenz von ca. 78 EUR zahlte der Mandant und beauftragte mich, diese beim DAS wieder einzutreiben. Dieser erhielt von mir eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung, in welcher ich den Anspruch näher begründete. Gleichzeitig bat ich für den Mandanten um Deckungszusage für die Klage gegen den Schädiger. Die erteilte der DAS und schlug wegen der Differenz bei der Geschäftsgebühr vor, den Ausgang der Klage abzuwarten, und sagte zu, die Differenz zu erstatten, sollte das Gericht dem Mandanten gegen den Schädiger die vorgerichtlichen RA-Kosten auf der Basis einer 1,3 Gebühr zusprechen. Das lehnte ich ab und leitete ein Mahnverfahren gegen den DAS ein. Dieser erhob Widerspruch gegen den Mahnbescheid und erklärte mir, warum er nach wie vor eine 1,3 Gebühr nicht für angemessen halte.
Auf meine Mitteilung, daß mittlerweile gegen den Schädiger Anerkenntnisurteil ergangen sei und das Gericht den geltend gemachten nicht anrechenbaren Teil einer 1,3 Gebühr ohne Zögern zugesprochen habe, teilte der DAS mit, gleichwohl an seiner Auffassung festzuhalten, und bot mir Abrechnung auf der Basis einer 1,1 Geschäftsgebühr bei Wettschlagung der Kosten des Mahnverfahrens an. Meine Antwort fiel zugegebenermaßen etwas grob aus!
Offensichtliche Diagnose: ein schwerer Fall geistiger Verstopfung. Lassen wir uns überraschen, was das AG Ettlingen dazu meint!
Derzeit hat der DAS 78 EUR auf Kosten seines Versicherungsnehmers gespart. Ob sich das mittelfristig rechnet? Ich glaub’s ja nicht.