Herr Rechtsanwalt Santo Matthias Bartsch aus 21465 Reinbek berichtet über den Roland:
Arbeitsrechtssache, ich erhebe Kündigungsschutzklage. Dann außergerichtlicher Vergleich. In dem Vergleich erledigen wir gleich – noch – nicht anhängige Themen wie ein Wettbewerbsverbot und die Freistellung, dafür gibt es eine Abfindung und eine widerrufliche Freistellung.
Nun rechne ich gegenüber dem Roland, ZN Berlin, ab und mache die Differenzgebühr für die nichtanhängigen Sachen sowie die Einigungsgebühr darauf geltend.
Der Roland kürzt, weil es „bezüglich der Aufhebung des Wettbewerbsverbots und der Freistellung … unter rein rechtlichen Aspekten (keine) hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 18 Abs. 1 ARB 2000“ gibt.
Also: Ich bekomme einen Vergleich hin (bei dem der Arbeitgeber u.a. von den Ausgleichszahlungen für das Wettbewerbsverbot wegkommt) und dann sagt der RS-VR, das war nicht erfolgversprechend? Ich finde das absurd.
Anbieten tut der Roland nun ein Gutachtenverfahren nach § 18 Abs. 2 ARB 2000, heißt, ich kann mir wieder die Finger wund diktieren.
Nach den Erfahrungen nicht nur des Kollegen Bartsch mit diesem Versicherer wird auch das Regulierungsverhalten des Roland zunehmend unfreundlicher. Wenn man sich das Angebot des Versicherers anschaut, ist es erst einmal nicht so schlecht. Spätestens aber im Versicherungsfalls merkt der Versicherte dann ganz schnell, daß er sich da wohl eine Mogelpackung eingekauft haben könnte. Nicht überall, wo Versicherungsschutz draufsteht, ist auch Versicherungsschutz drin.
Bzgl. der Freistellung gibt es ja wohl tatsächlich rein rechtlich gesehen keinen Anspruch des Mandanten auf ebendiese. Wenn es keinen Anspruch gibt, dann keine Erfolgsaussichten, wenn keine Erfolgsaussichten, dann keine Eintrittspflicht des Rechtsschutzversichers. Dann ist es auch egal, aus welchen Gründen der Arbeitgeber sich auf eine Freistellung eingelassen hat, wenn er den Arbeitnehmer ohnehin loswerden will/muss, tut ja eine Freistellung auch nicht weh. Ich sehe also wegen der Freistellung auch keine großartige Rechtsanwaltsleistung.