ÖRAG und die fehlende Besprechung

Dem Rechtsanwalt Felbecker aus Netphen, und nicht nur ihm, hat die ÖRAG geschrieben:

„Die Geschäftsgebühr beinhaltet sämtliche Gebührentatbestände des bisherigen § 118 BRAGO, also auch die bisherige Besprechungsgebühr. Die außergerichtliche Streitbeiliegung soll gefördert werden. Auch in der Begründung zum Gesetzentwurf wird darauf verwiesen, dass bisher oftmals eine Besprechung wegen der dadurch verursachten zusätzlichen Kosten nicht zustande kam. Es wird also davon ausgegangen, dass künftig Besrpechungen nicht die Ausnahme sondern eher die Regel sein werden. Damit wird bei der neuen „Regelgebühr“ auch von einer durchgeführten Besprechung ausgegangen.

In den Ausführungen zur Regelgebühr von 1,3 wird auch darauf verwiesen, dass z.B. eine kurze telefonische Besprechung kaum ins Gewicht fallen dürfte, diese Besrpechung also auch nicht zur überschreitung des Regelgebühr von 1,3 führen kann.

Unter Berücksichtigung des uns bekannten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG halten wir einen GEbührensatzvon 1,0 für ausreichend, um Ihre Tätigkeit angemessen abzugelten.“

Die Herrschaften glauben offenbar tatsächlich, mit einer Umkehrung der Gesetzesbegründung ins Gegenteil Geld sparen zu können. Jeder, der diesen Text bekommt, sollte sich auf außergerichtliche Diskussionen nicht mehr einlassen, vielmehr sollte sofort geklagte werden.

One Response to “ÖRAG und die fehlende Besprechung”

  1. anonymisiert sagt:

    Habe soeben gleiche Erfahrung gemacht. Die differenz beträgt nur 30 €, aber aus grundsätlichen Erwägungen bitte nicht gefallen lassen.