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Rechtsschutz für abgetretene Forderungen
Veröffentlicht am Freitag, 16. Mai 2014 um 11:03 Uhr · Allgemeines
Für die Geltendmachung abgetretener Forderungen treten Rechtsschutzversicherungen i.d.R. nicht ein. Dies gilt aber nicht ausnahmslos, wie der BGH mit Urteil IV ZR 124/13 vom o2.o4.2014 entschieden hat.