Rechtsschutz für abgetretene Forderungen
Für die Geltendmachung abgetretener Forderungen treten Rechtsschutzversicherungen i.d.R. nicht ein. Dies gilt aber nicht ausnahmslos, wie der BGH mit Urteil IV ZR 124/13 vom o2.o4.2014 entschieden hat.
Praktische Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer
Für die Geltendmachung abgetretener Forderungen treten Rechtsschutzversicherungen i.d.R. nicht ein. Dies gilt aber nicht ausnahmslos, wie der BGH mit Urteil IV ZR 124/13 vom o2.o4.2014 entschieden hat.