Rechtsschutzanfrage erst bei Bedarf

Eine interessante Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (7 U 52/09 vom 18.11.2009) wird im aktuellen ADAJUR-Newsletter referiert:

Beginn der Unterrichtungspflicht des Versicherungsnehmers (VN) im Rahmen der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung

Der VN ist nicht verpflichtet, seine Rechtsschutzversicherung bereits zu dem Zeitpunkt über eine mögliche Inanspruchnahme zu informieren, zu dem sich Maßnahmen abzeichnen, die Kosten auslösen könnten. Es genügt, wenn der VN die Rechtsschutzversicherung informiert, wenn tatsächlich Kosten übernommen werden sollen oder eine Klage mit der Folge der Anfrage einer Deckungszusage bevorsteht.

Aus den Gründen: Der Kläger kann aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages verlangen, von dem Vergütungsanspruch des für ihn tätig gewordenen Rechtsanwaltes frei gestellt zu werden. Die Beklagte kann auch nicht wegen Obliegenheitsverletzungen des Kl. Leistungsfreiheit beanspruchen. Der Kl. hat keine der ihn treffenden Obliegenheiten verletzt. § 17 V c aa ARB verlangt von dem VN, vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln diese mit dem Versicherer abzustimmen. Darum handelt es sich bei der Verteidigung gegen eine Klage nicht.

Volltext hier.

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