Der IV. Zivilsenats des BGH hat am 15.3.2006 geurteilt:
Leitsatz:
Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 26.Januar 2000, Az. IV ZR 281/98).
Aus den Gründen:
Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrunde der Rechtsschutzversicherer das von der Revisionserwiderung angenommene Haftungsprivileg geniessen sollte. Denn auch wenn sich das übernommene Risiko zunächst auf die Prozesskosten beschränkt, die Realisierbarkeit einer auf dem Rechtswege verfolgten Forderung deshalb nicht unmittelbar Gegenstand des Versicherungsschutzes ist, besagt das noch nichts für den Umfang möglicher Schadensersatzansprüche bei einer Leistungsverweigerung, die unter Verletzung der vertraglichen Plichten des Rechtsschutzversicherers erfolgt…
Hier das komplette Urteil des IV. Zivilsenats vom 15.3.2006 – IV ZR 4/05 –
Die Nichtleistung dürfte einer zu späten Leistung gleichstehen. Vielleicht sollte man die Entscheidung gleich bei der Deckungsanfrage an bestimmte Versicherer mitschicken.