Werden vermietete Wohnräume, an denen nach überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder werden soll, an einen Dritten verkauft, steht dem Mieter nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich ein Vorkaufsrecht zu. Zutreffend hat das Landgericht Köln im Urteil vom 04.03.2009 – 20 O 412/08 – entschieden, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters eine mietvertragliche Streitigkeit darstellen und somit in den Deckungsumfang der Rechtsschutzversicherung fallen können.
Quelle: Dr. Hans-Jochem Mayer via BeckBlog
Welcher Versicherer sitzt eigentlich in Köln und gehört zu den üblichen Verdächtigen, die sich um die Finanzierung solcher Fälle bekanntermaßen gern drücken möchten?
anonymisiert · 13. März 2009 um 12:48 Uhr
Ich vermute, dass das für den Blog eher uninteressant sein dürfte. Da im Urteil ein Gruppenversicherungsvertrag genannt wird, müsste das die eigene Versicherung des Deutschen Mieterbund, die DMB-Rechtsschutz, sein. Der DMB ist der Dachverband der Mietervereine und sitzt hier in Köln.