Werden vermietete Wohnräume, an denen nach überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder werden soll, an einen Dritten verkauft, steht dem Mieter nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich ein Vorkaufsrecht zu. Zutreffend hat das Landgericht Köln im Urteil vom 04.03.2009 – 20 O 412/08 – entschieden, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters eine mietvertragliche Streitigkeit darstellen und somit in den Deckungsumfang der Rechtsschutzversicherung fallen können.
Quelle: Dr. Hans-Jochem Mayer via BeckBlog
Welcher Versicherer sitzt eigentlich in Köln und gehört zu den üblichen Verdächtigen, die sich um die Finanzierung solcher Fälle bekanntermaßen gern drücken möchten?
Ich vermute, dass das für den Blog eher uninteressant sein dürfte. Da im Urteil ein Gruppenversicherungsvertrag genannt wird, müsste das die eigene Versicherung des Deutschen Mieterbund, die DMB-Rechtsschutz, sein. Der DMB ist der Dachverband der Mietervereine und sitzt hier in Köln.