· Zurück zum Beitrag

RSV-Blog – Praktische Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer
https://rsv-blog.de/vorbildfunktion

Vorbildfunktion

Veröffentlicht am Montag, 11. Januar 2010 um 17:21 Uhr · HDI

Wenn das so bleibt werde ich noch zum HDI-Gerling-Fan:

Die Antwort besteht aus einem klaren deutschen Satz:

Rechtsschutz besteht im vertraglich vereinbarten Umfang für die Zwangsvollstreckung.

Da ist man bereit zu unterstellen, daß eine tel. Nachfrage auch sofort ergibt, welcher Umfang vertraglich vereinbart ist. Anlaß dies aufzuführen war in diesem Fall sicher nicht. Da nimmt man dann den unsinnigen Zusatz mit einen Lächeln hin:

Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür wir um Verständnis bitten.

1 Kommentar

anonymisiert · 26. Januar 2010 um 20:52 Uhr

Hallo,

schön, aber das dicke Ende kommt später!
Hatte auch eine Deckungszusage bekommen, und alles bezahlt.
Doch nun 6 Monate später kommt ein Brief ins Haus, das
ich doch in Zukunft die RS nicht mehr in Anspruch nehmen soll
ansonsten droht Kündigung.
Und diese Kündigung hat ja Auswirkungen – andere Rechtschutzversicherer
nehmen ja dann keinen mehr.

Fazit – ich kündige!!!!

Mein Rat — Finger weg von der HDI