Lob muß sein –
Sachverhalt:
Kostendeckungsanfrage für Mandanten, der als Halter eines Fahrzeugs ermittelt wurde, dessen Fahrer durch eine Meßanlage gerauscht war. Wie üblich erfolgte die amtliche Anhörung als Zeuge, in die anwaltlich eingeschaltet interveniert wurde.
Gestützt auf § 21 ARB wird die Kostendeckungszusage erteilt, was deshalb korrekt ist, weil in diesen Fällen der Mandant entweder mit einer Fortführung des behördlichen Verfahrens als Beschuldigter rechnen muß oder das Verfahren eingestellt wird (letzteres mit der Folge der drohenden Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches).
Korrekt auch der Hinweis:
„Kostenschutz besteht unter der Voraussetzung, dass uns keine Mehrkosten für den Fall der Eröffnung des Verfahrens gegen unser Mitglied entstehen.“
Erfreulich auch der redaktionell und rechtlich korrekte Hinweis darauf, daß :
„Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt nicht im Bezirk des zuständigen Gerichts niedergelassen ist, bedingungsgemäß nicht übernommen werden ( § 5 Abs. 1a VRB)“
Wenn so auf dieser Basis vernünftig und effizient gearbeitet werden kann, dann ist allen geholfen. Vor allem dem Mandanten, der sich auf seinen Anwalt verlassen will, was er auch von seiner RSV erwartet.