Abrechnung ggü. RSV mit Schreiben vom 11.10.2006, u.a. mit außergerichtlichen Gebühren (Nr. 2400 VV /RVG = 1.3 Steigerungsatz).
Am 19.10.2006 Antwort:
„Wir haben 784,11 Euro angewiesen.
………. Nach überwiegender Rechtsprechung (man beachte das Attribut: „überwiegend“) ist die 1.3 Schwellengebühr keine Regelgebühr, da der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr bei 0.5 (Anm.: reduzierter Steigerungssatz) beginnt. Ausgehend von dem Inhalt unserer Akte halten wir eine 0.9-Gebühr für angemessen“.
Am 12.12.2006 immer noch kein Geldeingang (man beachte: „Wir haben angewiesen“ – also perfect).
Monierung am 12.12.2006, wodurch an die Erledigung meiner Kostenabrechnung vom 11.10.2006 erinnert wurde.
Antwort der Württ. am 19.12.2006
– kommentarloser Nachdruck des Schreibens vom 19.10.2006.
Na dann werde ich halt mal meine Mahnsoftware anwerfen und flugs einen Mahnbescheidsantrag an das Amtsgericht Stuttgart übermitteln
– schöne Bescherung
Nota bene:
Der Gebührenrahmen Nr. 2400 VV/RVG beginnt bei 0.5 und endet bei 2.5. Weshalb eine aufwendige Mietrechtssache „nach dem Inhalt unserer Akte“ dann bei 0.9 liegen kann, bleibt des Sachbearbeiters Geheimnis. Eine überwiegende Rechtsprechung die auch nur ansatzweise die 0.9 bestätigt ist nicht ersichtlich. Und mit der Feststellung der Angemessenheit hapert’s auch.
Das Ermessen der Rechtsschutzversicherung – wie die da immer drauf kommen, dass ihnen ein Ermessen eingeräumt ist -Â vermessen.
Zur Lektüre sehr empfohlen die aktuelle Entscheidung des BGH VI ZR 261/05 vom 31.10.2006:
a) Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt.
b) Zur Frage, wann eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann.
Aber, aber, meine Herren Kollegen! Haben Sie denn gar nicht aufgepasst? Der Herr Pfeiffer von der W. RSV hat doch am 06.12.06 extra geschrieben:
„Die RSV ist Treuhänder der ihr von den Kunden anvertrauten Gelder (= Prämien). Solange es nicht ausdiskutiert ist, ob dem Anwalt ein Honorar in bestimmter Höhe zusteht (Stichwort z.B.: Terminsgebühr außergerichtlich?), kann trefflich über die Berechtigung einer Honorarforderung gestritten werden.
Was soll daran Kundenorientiert und / oder kulant sein, wenn etwas bezahlt wird, was zumindest nach Meinung vieler Gerichte nicht bezahlt werden muß?“
Und da wollen Sie ihn unter Hinweis auf *ein einziges* Urteil zwingen, von diesem Weg abzugehen und ihn gar daran hindern, die der W. RSV treuhänderisch anvertrauten Gelder dafür auszugeben, *richtige* Urteile zu erkämpfen?
RAUG
P.S.
BGH? Was‘ n das für ein Gericht? Sitzt das nicht irgendwo in der Provinz? Hat das hier in Deutschland überhaupt was zu sagen??
Tja, who t.. f… ist BGH ? Aber ernsthaft, die ganze Ignoranz der Argumentation der RSV(en) zeigt sich in dem Satz „Ausgehend von dem Inhalt unserer Akte halten wir eine 0.9-Gebühr für angemessen“.
Die eindeutige Formulierung des § 14 RVG „…bestimmt der Rechtsanwalt (und nicht die RSV !!!) die Gebühr …“ ist für diese Damen- und Herrschaften offensichtlich nicht zu begreifen.
apropos, mir fällt da gerade ein, mein alter Zivilrechtsprofessor meinte seinerzeit in Tübingen:
„Lassen Sie ruhig ab und an in Ihre Ausführungen oder in Ihre Plädoyers ein paar lateinische Brocken einfließen; damit die Leute begreifen, warum guter Rat teuer ist“.
Da aber der Begriff „Billigkeit“ für manche RSVen ein Fremdwort zu sein scheint (die haben von ihrem Vorstand nur den Begriff „Unbillig“ gelernt), müßte man an eine Analogie zu dieser hochwissenschaftlichen Lehrmeinung denken, welche dann Direktemang zu einem weiteren Kriterium gem. § 14 RVG gelangen läßt.
Ist ja auch verständlich, dass man von einer Erschwernis ausgehen muß, wenn man seinen Mitmenschen den Begriff „Billigkeit“ zu erklären hat und dazu sein gesamtes Hochschulwissen einsetzen muß.
Für was haben wir denn alle studiert, nur damit man vorstandshörigen Sachbearbeitern den Weg zeigen muß ….. ? 🙂
[…] Der folgende Kommentar zum Beitrag Württembergische RSV – manche lernen es wohl nie …. verdient es, in den Rang eines Beitrags erhoben zu werden; vielleicht outet sich der Autor ja in einem Kommentar zu seinem Kommentar Beitrag: […]