Wir vertreten eine Mandantin in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Sie ist am letzten Tag des Monats gekündigt worden. D.h. normalerweise, sofortige Kündigungsschutzklage; zumal eine vorprozzessuale Vertretung i.d.R. eine unnötige Kostenverursachung bedeutet.
Ein Blick auf das Kündigungsschreiben der arbeitgebenden GmbH zeigte allerdings, daß diese nicht von einem Geschäftsführer, sondern von einer „Kollegin“ unterschrieben wurde. Nach den Grundsätzen des sichersten Weges waren wir also in diesem Falle gehalten, vorprozessual tätig zu werden und das Kündigungsschreiben wegen Nichtnachweisens der Vollmacht gemäß Â§ 174 BGB unverzüglich zurückzuweisen. Hinzu kam, daß die Mandantin uns unter Vorlage eines frischen Attestes mitteilte, schwanger zu sein, was wir ebenfalss sofort dem Arbeitgeber mitteilen mußten. Mithin war unser vorprozessuales Tätigwerden notwendig.
Die Advocard schickte uns nach erfolgter Deckungs- und Vorschußanfrage den üblichen Textbaustein, daß wir sofort Klage einzureichen hätten und ein vorprozessuales Tätigwerden im Arbeitsrecht nur unnötig Kosten verursachen würde.
Wir erläuterten der Advocard, warum ein außergerichtliches Tätigwerden sinnvoll und zudem nach der BRAO auch angezeigt war.
Der hierauf gerichteten Antwort der Advocard war zwar die Formulierung „Auch nach nochmaliger Prüfung“ zu entnehmen, dem Inhalt nach haben sich die Hamburger allerdings mitnichten damit auseinandergesetzt. Das Schreiben bestand aus einem 3-seitigen Textbaustein, der sich mit dem konkreten Problem überhaupt nicht auseinandersetzte. Vielmehr war es ein Sammelsurium alter Rechtsprechung (BSG v. 18.12.2003 – B 11 AL 35/05 ist nach der Änderung der Dienstanweisung der Arbeitsagenturen aufgrund des Urteils des BSG v. 12.7.2006 – B 11a AL 47/05R längst überholt), warum i.d.R. in Kündigungsschutzangelegenheiten sich der Anwalt sofort Klageauftrag geben lassen und nicht vorprozessual tätig werden sollte.
Also versuchten wir, der Mitarbeiterin von „Anwalts Lästling“ die Besonderheit noch einmal telefonisch zu erläutern. Vergeblich. Die Dame stellte sich auf stur, las ihren Tetbaustein ab und war allen Ernstes der Auffassung, wir hätten Klage einreichen und die vorprozessualen Dinge „nebenbei“ und natürlich kostenlos erbringen sollen. Wir haben der Dame mitgeteilt, daß wir nicht die Wohlfahrt sind und angekündigt, daß wir die Kosten der Mandantin zum Soll stellen und dieser anraten werden, Deckungsklage gegen die Advocard zu erheben.
Die Telefonnummer der betreffenden Sachbearbeiterin haben wir der bisweilen sehr resoluten und vor allem lautstarken Mandantin ebenfalls mitgeteilt. Schließlich kann es nicht schaden, wenn die Herrschaften der Schadensabteilungen der Rechtsschutzversicherer mal direkt von Ihren Brötchengebern, vulgo Versicherten zu hören bekommen, was sie über deren Regulierungsverhalten so denken….
Schon erschreckend, welche Entwicklung die Advocard, die einstmals
wirklich “ Anwalts Liebling “ war, genommen hat !!!
Prima,das gefällt mir sehr gut.Ich habe breits lange darüber gesucht.
Ich habe mit der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ ähnliche Erfahrungen gemacht.
Ich habe für die Mandantin eine Kündigungsschutzklage erhoben. Neben den Anträgen, festzustellen, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet und dass es über den vom Arbeitgeber angenommenen Beendigungszeitraum hinaus besteht, habe ich auch den sogenannten Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, also den Antrag, die beklagte Firma zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen in ihrem Beruf weiter zu beschäftigen.
Daraufhin teilte die Versicherung mir mit Schreiben vom 10.01.2008 mit, dass „für den allgemeinen Feststellungsantrag/Fortbestehensantrag kein Rechtsschutz bestehe, da diesbezüglich kein Rechtsschutzfall eingetreten ist.“
Diese Mitteilung ist von einem gewissen übereifer getragen, irgendwelche Zahlungen der Versicherung in jedem Fall zu vermeiden, weil ohnehin diese Anträge sich nicht streitwerterhöhend auswirken, Mandanten und Rechtsschutzversicherer also keine Zusatzkosten entstehen.
Gravierender ist ff. Mitteilung der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ im selben Schreiben:
„Bitte beachten Sie, dass der Weiterbeschäftigungsantrag erst nach gescheiterter Güteverhandlung versichert ist.“
Diverse Fachautoren, so zum Beispiel Meyer in Brieske, Teubel, Scheungrab, Münchener Anwaltshandbuch Vergütungsrecht, München 2007, § 17 RdNr. 95 und Hümmerich in Arbeitsrecht, 5. Auflage Bonn 2004, § 6, RdNr. 105 bezeichnen es als groben taktischen Fehler, den Weiterbeschäftigungsantrag nicht schon in der Klageschrift zu stellen, weil dieser Antrag zu einer durchschlagenden Wirkung führt, wenn der Arbeitgeber nicht erscheint oder sich nicht ordnungsgemäß vertreten lässt.
Letzteres habe ich der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ mit Schreiben vom 29.01.2008 mitgeteilt (obwohl ich selbstverständlich davon ausgehen kann, dass die „Advocard Rechtsschutzversicherung“ über die rechtlichen Gegebenheiten informiert ist.) Gleichzeitig habe ich die „Advocard Rechtsschutzversicherung“ gebeten, mir die genaue Stelle der allgemeinen Rechtsschutzbedingungen mitzuteilen, aus der sich ergeben soll, dass der Weiterbeschäftigungsantrag erst nach gescheiterter Güteverhandlung versichert sei. Auf die Beantwortung dieser Frage warte ich heute (am 02.06.2008) noch.
Diese Frage werden wir gerichtlich nicht klären können, weil ich in dem von mir bearbeiteten Fall (meiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht entsprechend) trotz der schrägen Rechtsauffassung der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ den Weiterbeschäftigungsantrag in der Klageschrift gestellt habe und die Güteverhandlung gescheitert ist.
Da die „Advocard Rechtsschutzversicherung“ mir mit Schreiben vom 10.01.2008 ganz allgemein und unaufgefordert mitgeteilt hatte, dass sie Mehrkosten, die sich durch eine zunächst außergerichtliche und dann gerichtliche Interessenwahrnehmung ergeben würden, nicht übernehme, hatte ich in meinem Schreiben vom 29.01.2008 angefragt, ob diese Regelung auch für mein Tätigwerden im Falle von zweistufige Ausschlussfristen in Tarifverträgen gelte.
Darauf ließ die „Advocard Rechtsschutzversicherung“ mich durch ihr Schreiben vom 29.01.2008 wissen, dass „nach der Rechtsprechung des BAG vom 11.12.2008 zu 9 AZR 510/00 in der Kündigungsschutzklage zugleich die Geltendmachung von Annahmeverzugslohnansprüchen für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist zu sehen“ sei.
Dem Arbeitsrechtler ist natürlich bekannt, dass dieses Urteil sich nur auf einstufige Ausschlussfristen bezieht.
Obwohl ich DAV-Mitglied bin, werde ich mich mit Sicherheit nicht als Versicherungsvertreter zu Gunsten der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ betätigen.
Rechtsanwalt/FA f. AR Ralf-Carsten Bonkowski
Violenstr. 13
28195 Bremen
Tel 0421 244 008 48
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 10.12. 2010 teilen sie mit, die Rechtsschutzversicherung nur dann aufrecht erhalten zu wollen
sofern eine Eigenbeteiligung meinerseits in Höhe von 500 Euro anerkannt wird.
Sie begründen Ihre Haltung mit einem „negativen Schadenverlauf“.
Ich bin seit 1994 bei der Advocard versichert.
Der von Ihnen festgestellte „negative Schadenverlauf“ wurde alleine von meinen
Beitragsleistungen finanziert.
Im übrigen listen sie auch Vorfälle auf, bei denen überhaupt kein Handlungsbedarf besteht.
Ich werde in dieser Angelegenheit, die mir von Ihnen zugesandten Schreiben den Medien
und damit der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Ja, die ADVOCARD, ehemals des Anwalts Liebling …
Nach 9 Jahren Versicherungszeit hatte ich jetzt meinen ersten Fall, doch dieser wurde abgelehnt, da das Schadensereignis schon 11 Jahre zurück liegt, also 2 Jahre vor meinem Versicherungsbegin bei der ADVOCARD.
Zuerst dachte ich auch an einen übereifrigen Praktikanten oder Rechtsanwaltsgehilfen, aber die meinen das total ernst.
Deshalb hab ich jeztzt auch den sog. Stecker gezogen, und mir die AGB’s nochmal genau angeschaut, eigentlich können die sich laut Ihrer AGB’s aus allem rauswinden, sehr, sehr Schade das ganze, spez. für mich jetzt.
Das scheint eher ausgeschlossen zu sein, daß das Schadensereignis 11 Jahre zurück liegt, wenn es erst heute ein Problem gibt. Es kommt ja bei einem langjährigen Vertrag auch nicht darauf an, daß der Vertrag vielleicht bei Abschluß eine rechtswidrige Klausel enthielt. Das Schadensereignis wäre dann zum Beispiel das heutige Berufen auf die unwirksame Klausel. Das sollten Sie sich noch einmal genau ansehen.