Archive for the ‘ADVOCARD’ Category

Kein separater Verkehrs-Rechtsschutz mehr bei AdvoCard?

Dienstag, Dezember 9th, 2014

Sieht man sich die AdvoCard-Homepage an, wird Verkehrs-Rechtsschutz offensichtlich nur noch „als Bestandteil des 360°-Rechtsschutzes“ angeboten – und auch der ist wohl eher eine Mogelpackung, wie bei test.de nachzulesen ist. Zudem: „Bereits ab 22,13 € pro Monat rundum abgesichert“ sind auch immerhin 265,56 € pro Jahr.

Reinen Verkehrs-Rechtsschutz gibt es also anderswo günstiger, und dort werden auch keine dümmlichen Textbausteine versandt.

AdvoCard – wer lesen kann …

Montag, Dezember 1st, 2014

AdvoCard möchte etwas von mir über einen Fall ihres Versicherungsnehmers erfahren und belehrt mich:

Bitte beachten sie Ihre Auskunftspflicht nach § 17 Abs. 5 b) unserer ARB 2004.

So, so, MEINE Auskunftspflicht?

§ 17 Abs. 5 b) der ARB 2004 der AdvoCard lautet wie folgt:

Der Versicherungsnehmer hat
a) …
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben;
c)…

Von Auskunftspflicht eines Rechtsanwalts steht da ganz offensichtlich NICHTS. Was soll das also?

AdvoCard nervt !

Freitag, November 21st, 2014

Die bereits hier und hier erwähnte Textbausteinsammlung scheint bei AdvoCard neuerdings zum Standard zu werden.

Tatsächlich dürfte auch der AdvoCard durchaus bekannt sein, dass die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung in Verkehrs-Owi-Sachen keineswegs „Gebühren grundsätzlich nur unterhalb der Mittelgebühr“ für angemessen hält, sondern eben die Mittelgebühr. Dies gilt – entgegen der Behauptung der AdvoCard – erst recht bei einem drohenden Fahrverbot. Die dort zitierten Entscheidungen sind ebenso sämtlich älteren Datums wie auch vereinzelt geblieben. Dass die „ausdrückliche Berücksichtigung“ des (allein) dem RA zustehenden Ermessen durch die RSV schon begrifflich abwegig ist, sei nur am Rande bemerkt.

In Zukunft ist wohl zu überlegen, auch in „AdvoCard-Sachen“ die Rechnung nicht an diese, sondern direkt an den Mandanten zu schicken.

AdvoCard – albern

Donnerstag, Oktober 2nd, 2014

Die AdvoCard nervt mal wieder mit ihrem ebenso bekannten wie unzutreffenden Textbaustein:

„Für die Verteidigung eines Betroffenen, dem eine Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, kommen als angemessene Gebühren grundsätzlich nur unterhalb der Mittelgebühr liegende Gebühren in Betracht.“

Per Telefax bitte ich also um Ausgleich des so verbleibenden Fehlbetrages von 71,40 €. Dieser kommt nicht – aber am 23.o9.2014 ein Fax:

Wir haben einen Vorschuss geleistet – bitte informieren Sie und kurz über den aktuellen Sachstand. …

Besagter Vorschuss war gerade 7 (in Worten: sieben) Tage vorher hier eingegangen. Der Fehlbetrag steht bis heute aus.

AdvoCard – kreativ

Dienstag, August 12th, 2014

Rechtsschutzversicherungen übersehen ja bekanntlich gerne, dass § 14 RVG dem Anwalt ein Ermessen eröffnet – und nicht den Rechtsschutzversicherungen. AdvoCard hat sich nun eine besonders schlaue Formulierung ausgedacht und schreibt mir:

„Unter ausdrückliche Berücksichtigung des Ihnen zustehenden anwaltlichen Ermessens halten wir die Gebühren unserer obigen Abrechnung für angemessen“

Nett formuliert – im Ergebnis aber nichts anderes.

Ärgerlich allerdings Behauptungen wie diese:

„Für die Verteidigung eines Betroffenen, dem eine Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, kommen als angemessene Gebühren grundsätzlich nur unterhalb der Mittelgebühr liegende Gebühren in Betracht.“

Es folgen einige (eher vereinzelt gebliebene) Fundstellen. Dies soll „selbst bei einem drohenden oder verhängten Fahrverbot“ gelten. Anderer Auffassung die h.M. – was AdvoCard auch durchaus bekannt sein dürfte.

AdvoCard – Regress statt Honoar?!

Dienstag, November 30th, 2010

Der Kollege Ratzka berichtet von einem ein aktuellen Erlebnis mit der Advocard:

Der Kollege hatte für die Mandantin in einer eher aussichtslosen Angelegenheit, für die die Advocard Deckung zugesagt hatte, vorgerichtlich einen erfreulich günstigen Vergleich ausgehandelt. Im Prinzip erreichte er alles, was die Mandantin wollte, mit Ausnahme der übernahme der außergerichtlichen Kosten. Ohne Vergleichsschluss hätte ein umfangreicher Prozess mit mehreren Sachverständigengutachten und vollkommen ungewissem Ausgang gedroht. Eine Bedenkfrist zum Vergleichsschluss gab es nicht, es hieß „Jetzt oder nie“. Die Mandantin akzeptierte den Vergleich.

Die Abrechnung mit der Advocard brachte das unerwünschte Ergebnis der Zurückweisung der Kostenforderung, da die Kostenquote nicht mit dem Vergleich übereinstimmte. Man habe alles erreicht, so solle man auch der Gegenseite alle Kosten auferlegen. Die Argumentation, dass der Vergleich anders nicht zustande gekommen wäre und ohne diesen Vergleich weit höhere Kosten möglich gewesen wären, ließ die Advocard kalt. Sie teilte der Mandantin schließlich sogar mit, dass der Vergleichsschluss ein anwaltlicher Fehler gewesen sei, die Mandantin letztlich selbst nichts an den Anwalt zu zahlen hätte.

Der Kollege war natürlich (und richtigerweise) anderer Ansicht und die Mandantin bemühte sich selbst bei der Advocard um Klärung. Dort wurde ihr dann telefonisch mitgeteilt, dass man weiterhin davon ausgehe, dass der Vergleichsschluss ein anwaltlicher Fehler gewesen sei. Für Regressansprüche gegen den Anwalt würde man jedoch sofort vollumfänglich Kostendeckung erteilen!

Nicht nur, dass die Advocard auf Kosten der Mandanten unter Berufung auf reinen Formalismus möglichst wenig zahlen will (andere RSVen zahlen bei solchen Konstellationen zumindest aus Kulanz). Die Advocard versucht auch noch aktiv ihre Versicherungsnehmer gegen die Anwälte aufzubringen. In diesem Fall ging es nach hinten los: Die Mandantin wird sich eine andere RSV suchen.

Dass die AdvoCard dem Mandanten für den Regress dann vielleicht auch noch den netten Kollegen W. empfohlen hat, der in ihrem Hause residiert und ansonsten in ihrem Auftrage Kollegen nervt, ist natürlich eine böswillige Unterstellung der Redaktion. 😉

Anwalt im Reisegewerbe?

Mittwoch, November 17th, 2010

AdvoCard macht Werbung mit „noch mehr Leistung“, u.a.:

· Unsere kompetenten und erfahrenen Kooperationsanwälte sind immer für Sie da – Tag und Nacht.
· Unsere mobilen Anwälte kommen auch nach Hause, ins Krankenhaus oder an den Arbeitsplatz. Wählen Sie im Schadenfall einfach 040 / 23 73 19!

Da bin ich doch eher froh, kein AdvoCard-Kooperationsanwalt zu sein. 😉

AdvoCard – will’s mal wieder wissen

Montag, Mai 3rd, 2010

Lange Zeit war Ruhe, nun schickt AdvoCard wieder den lustigen Kollegen W. ins Rennen, der vermeintliche Auskunftsansprüche der AdvoCard geltend macht.

Angesehen davon, dass die Rechtsgrundlage dieses Begehrens (O-Ton: „Meine Mandantin hat einen unmittelbaren Auskunftsanspruch gegen Sie“) so eindeutig nicht ist, ist der in Bezug genommene Fall hier schlicht unbekannt:

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 30. April 2010 teile ich mit, dass der dort erwähnte Fall „*** ./. *** 219/08“ hier nicht bekannt ist. Daher weise ich schon aus diesem Grunde – und im übrigem vorsorglich auch gem. § 174 BGB – Ihre dort erhobenen Auskunftsansprüche zurück.

Selbstverständlich sehe ich mich daher auch nicht gehalten, die beigefügte Gebührennote des Kollegen – immerhin 272,87 € nach einem Wert von 2.072,62 € – offensichtlich die Leistungen der AdvoCard – zu bezahlen. Vielmehr habe ich im Gegenzug gebeten, die durch die unberechtigte Aufforderung hier entstandenen Anwaltsgebühren auszugleichen. Mal sehen, was jetzt kommt.

P.S. Interessant wäre, ob die AdvoCard die Gebührennote des Kollegen tatsächlich bezahlt (hat).

P.P.S.: AdvoCard weigert sich natürlich auch, meine Kosten in dieser Aktion zu erstatten.

AdvoCard – Warum nicht gleich so?

Dienstag, April 13th, 2010

In einer Owi-Sache geht eine Vorschussnote an AdvoCard – einschließlich einer Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG, die hier jedenfalls anfallen wird – falls es nicht noch zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt, und dann weitere (und auch höhere) Gebühren entstehen werden.

AdvoCard rechnet ab aber „zunächst ohne die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG“. Eine Begründung erfolgt nicht. Auf meinen freundlichen Hinweis auf die hier bereits erwähnte Entscheidungen und allenfalls noch höhere zu erwartende Gebühren kommt dann ein Telefax:

„Für die bereits entstandenen sowie die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen (hört, hört!) haben wir einen weiteren Pauschalbetrag von 160,65 € angewiesen.“

Sieh an, § 9 RVG ist dort doch bekannt. Und warum nicht gleich so?

AdvoCard spinnt

Dienstag, Februar 16th, 2010

Die Gebührenkürzer der AdvoCard sind mal wieder am Werk – dieses mal wird’s besonders schräg:

In einer Owi-Sache, in der einiger argumentativer Aufwand betrieben wurde, bis das Gericht das Verfahren endlich per Beschluss einstellte, hatte ich die Mittelgebühren nebst der Erledigungsgebühr geltend gemacht.

AdvoCard erstellt eine spezifizierte Aufstellung aller Rechnungspositionen, übernimmt diese auch sämtlich in der geforderten Höhe, bis auf die Erledigungsgebühr, die von 135.- auf 100.- € gekürzt wird.

Es folgt dann ein langweiliger Textbaustein, wonach „für die Verteidigung eines Betroffenen, dem eine Verkehrs-Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, als angemessene Gebühren grundsätzlich nur unterhalb der Mittelgebühren liegende Gebühren in Betracht“ kommen. Dass das nicht unbedingt der herrschenden Meinung entspricht sei nur am Rande erwähnt. Insbesondere stellt sich dann aber die Frage, weshalb hier dann – bis auf die Erledigungsgebühr – die Mittelgebühren akzeptiert werden. Was soll also das BlaBla?

Geradezu köstlich ist ein weiterer Satz:

Unter Berücksichtigung des Ihnen zustehenden (!) anwaltlichen Ermessens hallten wir (!) die Gebühren unserer obigen Abrechnung für angemessen.

Zu gütig – die AdvoCard berücksichtigt also mein Ermessen, modifiziert dieses aber dann nach eigenem Gutdünken. § 14 Abs. I S. 1 RVG muss also offensichtlich ergänzt werden:

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, … sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie insbesondere der – ggf. auch irrigen – Rechtsauffassung der Rechtsschutzversicherung des Auftraggebers nach billigem Ermessen.

Und irrig ist die Auffassung der AdvoCard hier allemal:

Die Gebühr 5115 ist klar definiert: Sie entsteht in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr, und zwar

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.

Ergo in Höhe der Mittelgebühr, da ist nichts mit Kürzung. Wie sagte schon der Kollege Burhoff? „Man sollte die Gesetzesbegründung lesen“. Eben! Ansonsten hilft auch ein einschlägiger Kommentar, so z.B. Schneider/Wolf Nr. 5115 VV RVG Rn. 81 ff. m.w.N.: „Faktisch handelt es sich hier … um eine Festgebühr“.

Aber wahrscheinlich wird man bei AdvoCard wieder auf ein paar ganz vereinzelte Entscheidungen von Gerichten verweisen, die ebenfalls das Gesetz wohl nicht ganz verstanden haben.