Die Gebührenkürzer der AdvoCard sind mal wieder am Werk – dieses mal wird’s besonders schräg:
In einer Owi-Sache, in der einiger argumentativer Aufwand betrieben wurde, bis das Gericht das Verfahren endlich per Beschluss einstellte, hatte ich die Mittelgebühren nebst der Erledigungsgebühr geltend gemacht.
AdvoCard erstellt eine spezifizierte Aufstellung aller Rechnungspositionen, übernimmt diese auch sämtlich in der geforderten Höhe, bis auf die Erledigungsgebühr, die von 135.- auf 100.- € gekürzt wird.
Es folgt dann ein langweiliger Textbaustein, wonach „für die Verteidigung eines Betroffenen, dem eine Verkehrs-Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, als angemessene Gebühren grundsätzlich nur unterhalb der Mittelgebühren liegende Gebühren in Betracht“ kommen. Dass das nicht unbedingt der herrschenden Meinung entspricht sei nur am Rande erwähnt. Insbesondere stellt sich dann aber die Frage, weshalb hier dann – bis auf die Erledigungsgebühr – die Mittelgebühren akzeptiert werden. Was soll also das BlaBla?
Geradezu köstlich ist ein weiterer Satz:
Unter Berücksichtigung des Ihnen zustehenden (!) anwaltlichen Ermessens hallten wir (!) die Gebühren unserer obigen Abrechnung für angemessen.
Zu gütig – die AdvoCard berücksichtigt also mein Ermessen, modifiziert dieses aber dann nach eigenem Gutdünken. § 14 Abs. I S. 1 RVG muss also offensichtlich ergänzt werden:
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, … sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie insbesondere der – ggf. auch irrigen – Rechtsauffassung der Rechtsschutzversicherung des Auftraggebers nach billigem Ermessen.
Und irrig ist die Auffassung der AdvoCard hier allemal:
Die Gebühr 5115 ist klar definiert: Sie entsteht in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr, und zwar
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
Ergo in Höhe der Mittelgebühr, da ist nichts mit Kürzung. Wie sagte schon der Kollege Burhoff? „Man sollte die Gesetzesbegründung lesen“. Eben! Ansonsten hilft auch ein einschlägiger Kommentar, so z.B. Schneider/Wolf Nr. 5115 VV RVG Rn. 81 ff. m.w.N.: „Faktisch handelt es sich hier … um eine Festgebühr“.
Aber wahrscheinlich wird man bei AdvoCard wieder auf ein paar ganz vereinzelte Entscheidungen von Gerichten verweisen, die ebenfalls das Gesetz wohl nicht ganz verstanden haben.