Dem Mandant wird – m.E. auf sehr dünner Grundlage – ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen. Daher habe ich mit einer Schutzschrift die Einstellung des Verfahrens beantragt, dieses der Advocard mitgeteilt und meine Vorschussnote übersandt, die u.a. auch die Erledigungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG, die Aktenpauschale sowie die Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG enthielt.
Advocard schickt mir eine Aufstellung der von ihr „zu übernehmenden Kosten“, in der Aktenpauschale und Dokumentenpauschale sowie die Erledigungsgebühr fehlen und schreibt: „Die Erledigungsgebühr ist – noch – nicht entstanden“.
Und? § 9 RVG lautet bekanntlich: „Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“ Und warum Advocard Aktenpauschale und Dokumentenpauschale nicht einmal erwähnt, geschweige denn wohl zu zahlen gedenkt, bleibt deren Geheimnis.
Es ist nicht das Problem des Anwalts, welche Kosten vom Versicherer übernommen werden. Sondern das Problem des Versicherungsnehmers, der dann die Differenz aus eigener Tasche zu zahlen hat. Zusätzlich zu den teuren Versicherungsprämien.
Genau, denn der Anwalt steht ueber allem. Er ist der Halbgott in Robe, der mit jedem Satz seinem Mandanten schaden und nutzen kann und dennoch mit nichts – rein gar nichts – zu tun hat. Super Job – und ganz das Spiegelbild des Zustands unserer Gesellschaft. Verantwortung ist, auch wenns schwer faellt, Herr Hoenig, unteilbar.
@ Gast:
Glauben Sie wirklich, dass Sie hier mit Ihrer platten Polemik gegen Anwälte am richtigen Ort sind?
[…] Die Advocard ist nicht nur geizig, sondern auch stur. Auf meinen Hinweis, dass der Anwalt gem. § 9 RVG auf „die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern” kann, zahlt sie zwar die Kopierkosten sowie die Aktenpauschale nach, teilt mir aber im übrigen Folgendes mit: „Bitte überlassen Sie uns zu gegebener Zeit noch die Einstellungsmitteilung. Wir werden dann gerne (!) noch die Verfahrensgebühr Nr. 4141 übernehmen.” […]