Rechtsschutzversicherungen übersehen ja bekanntlich gerne, dass § 14 RVG dem Anwalt ein Ermessen eröffnet – und nicht den Rechtsschutzversicherungen. AdvoCard hat sich nun eine besonders schlaue Formulierung ausgedacht und schreibt mir:
„Unter ausdrückliche Berücksichtigung des Ihnen zustehenden anwaltlichen Ermessens halten wir die Gebühren unserer obigen Abrechnung für angemessen“
Nett formuliert – im Ergebnis aber nichts anderes.
Ärgerlich allerdings Behauptungen wie diese:
„Für die Verteidigung eines Betroffenen, dem eine Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, kommen als angemessene Gebühren grundsätzlich nur unterhalb der Mittelgebühr liegende Gebühren in Betracht.“
Es folgen einige (eher vereinzelt gebliebene) Fundstellen. Dies soll „selbst bei einem drohenden oder verhängten Fahrverbot“ gelten. Anderer Auffassung die h.M. – was AdvoCard auch durchaus bekannt sein dürfte.