Die Advocard liest das RSV-Blog. Das ist für sich genommen schon sehr erfreulich. Darüber hinaus reagiert der Versicherer auch konstruktiv auf den Verbesserungsvorschlag des Kollegen Kümmerle. Wir zitieren die Reaktion nachfolgend im vollen Wortlaut:
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Als sich bereits kurz nach Einführung des RVG abgezeichnet hat, dass – erwartungsgemäß – die Gerichte die Geschäftsgebühr nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren einbeziehen würden, haben wir Textbausteine eingerichtet, die zumindest ähnlich denen sein dürften, wie Sie sie sich vorstellen. Diese bezogen sich zunächst auf den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr und wurden dann aufgrund der BGH-Rechtsprechung in „volle Geschäftsgebühr“ geändert. Bei der Anwendung differenzieren wir dann danach, ob sich eine Erstattungspflicht bereits regelmäßig aus dem Rechtsschutzrisiko direkt ergibt oder ob noch z.B. Verzug oder pVV gesondert zu prüfen sind.
Für die Bereiche des verkehrsrechtlichen und des allgemeinen Schadensersatzrechtsschutzes beinhalten immer bereits die Erstzusagen folgenden Passus:
„Für den Fall, dass eine gerichtliche Interessenwahrnehmung erforderlich ist oder werden sollte, bitten wir Sie, bei einer vorherigen außergerichtlichen Tätigkeit die Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren mit geltend zu machen. Eine Geltendmachung durch unseren Versicherten im eigenen Namen ist hierbei zulässig (LG Bremen, Urt. v. 12.5.2005 – 6 O 2103/04, RVGreport 05, S. 359; OLG Köln, Urteil vom 9. 4. 2003 – 2_U 52/01, JurBüro 03, S. 468).“
Für andere Rechtsschutzrisiken versuchen unsere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zunächst eine ganz grobe Einschätzung zu einer möglichen Kostenerstattungsverpflichtung der Gegenseite zu treffen. Wird dies bejaht, was auf Aktivseite naturgemäß erheblich häufiger der Fall ist als auf Passivseite, enthält das Zusageschreiben für die 1. Instanz folgenden Passus:
„Für Ihre außergerichtliche Tätigkeit ist eine Geschäftsgebühr entstanden. Da für diese eine Kostenerstattungsverpflichtung der Gegenseite in Betracht kommt, bitten wir Sie, die Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren mit geltend zu machen. Eine Geltendmachung durch unseren Versicherten im eigenen Namen ist hierbei zulässig (LG Bremen, Urt. v. 12.5.2005 – 6 O 2103/04, RVGreport 05, S. 359; OLG Köln, Urteil vom 9. 4. 2003 – 2_U 52/01, JurBüro 03, S. 468).“
Mit diesen Textbausteinen gibt es nach unserer Erfahrung in weit mehr als 90% der Fälle keine Probleme mit den Gerichten bei der Frage der Aktivlegitimation bezüglich des Kostenerstattungsanspruches. Aus meiner Sicht genügen diese auch der Anforderung, die das OLG Brandenburg (25.10.2007, 12 U 131/06, RVGreport 08, S. 37) an den Inhalt der Ermächtigungserklärung eines Rechtsschutzversicherers stellt. Falls Sie hier ein Problem sehen sollten, wäre ich für einen kurzen Hinweis dankbar.
Die beiden genannten Entscheidungen, die wir bei Bedarf jeweils gerne auch einer Anwältin/einem Anwalt im konkreten Einzelfall zur Vorlage an ein Gericht zur Verfügung stellen, hänge ich einfach mal an*.
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[* Sie liegen der Redaktion vor.]
Die Redaktion des RSV-Blogs bedankt sich für die Stellungnahme bei Herrn H. von der Advocard für diese Erläuterungen und Hinweise. Gern stellen wir den direkten Kontakt zum Autor des Beitrages her.
Da danke ich auch. In meinem Vorschlag hatte ich ja darauf verwiesen, dass einige Versicherer dies so bereits praktizieren. Seltsamerweise fangen diese Versicherungen alle mit A an… So wie die AdvoCard es praktiziert ist es nach meinem Dafürhalten richtig und auch ausreichend, um die Aktivlegitimation nachzuweisen. Nun müssten lediglich die anderen Versicherer nachziehen.