Der Kollege Ratzka berichtet von einem ein aktuellen Erlebnis mit der Advocard:
Der Kollege hatte für die Mandantin in einer eher aussichtslosen Angelegenheit, für die die Advocard Deckung zugesagt hatte, vorgerichtlich einen erfreulich günstigen Vergleich ausgehandelt. Im Prinzip erreichte er alles, was die Mandantin wollte, mit Ausnahme der übernahme der außergerichtlichen Kosten. Ohne Vergleichsschluss hätte ein umfangreicher Prozess mit mehreren Sachverständigengutachten und vollkommen ungewissem Ausgang gedroht. Eine Bedenkfrist zum Vergleichsschluss gab es nicht, es hieß „Jetzt oder nie“. Die Mandantin akzeptierte den Vergleich.
Die Abrechnung mit der Advocard brachte das unerwünschte Ergebnis der Zurückweisung der Kostenforderung, da die Kostenquote nicht mit dem Vergleich übereinstimmte. Man habe alles erreicht, so solle man auch der Gegenseite alle Kosten auferlegen. Die Argumentation, dass der Vergleich anders nicht zustande gekommen wäre und ohne diesen Vergleich weit höhere Kosten möglich gewesen wären, ließ die Advocard kalt. Sie teilte der Mandantin schließlich sogar mit, dass der Vergleichsschluss ein anwaltlicher Fehler gewesen sei, die Mandantin letztlich selbst nichts an den Anwalt zu zahlen hätte.
Der Kollege war natürlich (und richtigerweise) anderer Ansicht und die Mandantin bemühte sich selbst bei der Advocard um Klärung. Dort wurde ihr dann telefonisch mitgeteilt, dass man weiterhin davon ausgehe, dass der Vergleichsschluss ein anwaltlicher Fehler gewesen sei. Für Regressansprüche gegen den Anwalt würde man jedoch sofort vollumfänglich Kostendeckung erteilen!
Nicht nur, dass die Advocard auf Kosten der Mandanten unter Berufung auf reinen Formalismus möglichst wenig zahlen will (andere RSVen zahlen bei solchen Konstellationen zumindest aus Kulanz). Die Advocard versucht auch noch aktiv ihre Versicherungsnehmer gegen die Anwälte aufzubringen. In diesem Fall ging es nach hinten los: Die Mandantin wird sich eine andere RSV suchen.
Dass die AdvoCard dem Mandanten für den Regress dann vielleicht auch noch den netten Kollegen W. empfohlen hat, der in ihrem Hause residiert und ansonsten in ihrem Auftrage Kollegen nervt, ist natürlich eine böswillige Unterstellung der Redaktion. 😉
Diese Konstellation ist ein Dauerbrenner. Da muß der Anwalt den Mandanten zu den von der RSV zu übernehmenden Kosten intensiv beraten. Wichtig auf jeden Fall: die Geschäfts-/Verfahrens-/Terminsgebühr von der Rechtsschutz auf jeden Fall als Vorschuß fordern. Dann wird man in einem solchen Fall mit der Einigungsgebühr bei der Rechtsschutz zwar noch Probleme bekommen. Aber man kann die Rechtsschutz ja auf die übergegangenen Erstattungsansprüche verweisen, soll sie sich das Geld selbst holen.
Vielleicht sollte man die Mandantin bitten, den Regreßprozeß auf Kosten der Versicherung zu führen. Es wird sich sicherlich schon ein Kollege finden, der diese Aufgabe übernimmt. Hier könnte man der Mandantin mit einer entsprechenden Empfehlung weiterhelfen.
In diesem Prozeß dann im Wege der Widerklage das Honorar geltend machen.
Als nächstes wäre dann zu überlegen, ob die Mandantin dann auf die Widerklage mit einer Klage gegen die Rechtsschutzversicherung auf Freistellung reagiert…
„Advocard ist Anwalts Liebling“ – gilt nur, wenn der Anwalt Masochist ist.
Es geht noch schlimmer: In meinem Fall hat die Gegnerin die Hauptforderung bezahlt, nicht aber die Kosten. Hintergrund: Es handelte sich um Mietrückstand und die Räumungsklage drohte. Der Zahlungsverzug mit den Rechtsanwaltskosten rechtfertigt ja keine fristlose Kündigung.
Das Ende vom Lied: Die Advocard verweigert die Zahlung der Gebühren. Wenn der Gegner „freiwillig“ die Forderung zahle, sei auch das eine Form der „einverständlichen Erledigung“ !
Und da die Kosten der Hauptsache zu folgen hätten, bestehe (aufgrund vollständigen Obsiegens) kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung (!).
D.H.:
Auch, wenn es zB gelingen sollte, eine von der Gegenseite erhobene, unberechtigte Forderung außergerichtlich abzuwehren, wird die Advocard die Gebühren nicht übernehmen!
Auf dieses Risiko solte der Mandant hingewiesen werden.
Ich warte jetzt – nachdem die ZV gegen die Mieterin erfolglos verlief – auf den Klagauftrag der Mandantin gegen die RSV. Es hat zwar tatsächlich ein oder zwei AG-Entscheidungen zu Gunsten der Advocard gegeben, überwiegend jedoch entgegengesetzte Urteile.
Ich empfehle aber, möglichst nicht am Sitz der Advocard klagen. Wenn ich mich recht entsinne, stammte eines der zu Gunsten der Advocard erganbgenen Urteile von dem für den Firmensitz zuständigen AG.
Ich klage gegenwärtig gegen den LVM bei nahezu gleicher Fallkonstellation: Mdt kauft VW-Polo für Tochter. Sie bemerkt, dass die Steuerung die Hydraulik nicht ansteuert (Servolenkung fällt aus, Bremskraftverstärker fällt aus). Das ganze wiederholt sich immer häufiger. Wandlung lehnt Verkäufer ab.
Also RA eingeschaltet: Kaufpreisrückzahlung 10.000 € ZuZ gegen RückN des Fzg unter Anrechnung von 1.700 € für die tatsächlichen km. Von GgnRA abgelehnt, der aber mitmacht, wenn Kaskoschaden abgetreten wird und, falls die LVM-Kasko nicht oder nicht vollständig gemäß KVoranschlag zahlt, die Differenz zugesichert wird. Wurde meinerseits abgelehnt. Am Ende aber Vgl mit Rückzahlung von 8.300 € ZuZ gegen FzgRückN.
Kosten circa 1.650 €. LVM zahlt nicht. Begründung § 91 ZPO analog. Ich: § 91 ZPO greift (nur) im Rechtsstreit. Gegen eigenen Mandanten klage ich nicht. Wenn Anwaltsfehler, dann Pech. Mandant klagt jetzt gegen LVM auf Zahlung der 1.650 €. Ich hab die Gerichtskosten vorgestreckt.
Eines noch: Ich hab inzwischen als Reaktion eine beim LVM bestehende Versicherung gekündigt (200 €).
3 weitere Fahrzeugkündigungen (750 €) und eine LwBetriebsHpfl (749,67 €) stehen an.
Meinem Sohn (17) wurde eine UV bis 67 zu 55,50 € angeboten. Pech für den LVM-Filialisten, der schon mit der Provision von 105 ‰ aus 55,50 €/Monat x 12 Monate x (67-17 Jahre) = 3.496 € rechnet.
Mein anderer Sohn kommt nächstes Jahr aus der Schule und wird auch keine UV abschließen (3.496 €?).
Mein Mandant hat sich wegen des optimalen Ergebnisses beim LVM für die Nichtbezahlung beschwert. Die Filiale war schon informiert: man zahle ja, was rechtens sei. Mandant will nach Rechtsstreit seine Versicherungen beim LVM kündigen.
Ich habe inzwischen zwei LVM-RSV-Kunden weggeschickt mit der Begründung, keinen Rechtsschutz zu gewähren, wenn Abrechnung über LVM läuft. Eine Frau ist bei dieser Nachricht beinahe im Büro kollabiert.
Der Fall lehrt auch eines: So erfolgreich die außergerichtliche Auseinandersetzung auch ausschaut. Mauere und gehe in den Rechtsstreit, wo neben der Verfahrensgebühr auch noch die Terminsgebühr zusätzlich lockt, vielleicht sogar noch die 2. Instanz.
Rechtsanwalt
Rainer Wigger
Hauptstraße 58
48624 Schöppingen
02555 98920
http://www.ra-wigger.de
Mit vielen weiteren Stimmen ist das LG Hagen, unter AZ – 1 S 136/06 vom 23.03.2007 der Ansicht, dass die Kostenreglung nach vereinbarten Quoten intransparent ist (§ 5 Abs. 3 ARB vieler RSV) und dem VN nachträglich den Versicherungsschutz entzieht. Damt haben die RSV alle entstehenden Gebühren zu übernehmen.