Ein neuer Mandant kommt mit einem Schreiben der AdvoCard zu mir, in dem ihm Kostendeckung für eine Beratung erteilt wird.
In dem Schreiben wird dann ausführlich auf die Problematik der Beratungsgebühren nach der RVG-Änderung eingegangen.
Insbesondere heißt es dort:
„Für Beratungsaufträge, die nach dem 30.06.2006 erteilt werden, sieht das RVG keine der Höhe nach bestimmbare Gebühr mehr vor und damit auch keine gesetzliche Beratungsgebühr im Sinne der ARB.
Die AdvoCard hat deshalb bereits ab den ARB 2005 auf der Grundlage einer Empflehlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft Regelungen zum Umfang der versicherten Beratungskosten in die ARB aufgenommen. So tragen wir gemäß Â§ 5 Abs. 1a) S. 3 ARB 2005 in den Fällen, in denen das RVG für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, keine der Höhe nach bestimmte Gebühren festsetzt, folgende Gebühren:
- in Angelegenehiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet werden, die angemessene Vergütung bis zur Höhe einer 1,0 Gebühr, höchstens jedoch 250 €,
- in allen anderen Fällen die angemessene Vergütung, höchstens jedoch 250 €,
- für ein erstes Beratungsgespräch höchsten 190 €.
Diese Bestimmung ist allerdings nicht Bestandteil der hier maßgeblichen ARB. Da nach unserem Verständnis aber Versicherte mit ARB bis zu den ARB 2004 nur aufgruns einer gebührenrechtlichen Rechtslagenänderung nicht schlechter gestellt sein sollten als Versicherte mit neuen ARB, werden wir ohne Anerkennung einer Rechts- und Zahlungsverpflichtung Beratungskosten in entsprechender Anwendung des § 5 Abs.1a) S. 3 ARB 2005 übernehmen.“
Das ist ja schon mal ein Schritt in die richtige Richtung, wollte mir doch vor kurzem noch eine andere RSV erzählen, für Beratungen seien ja keine gesetzlichen Gebühren vorgeschrieben, daher würden sie höchstens 190 € zahlen.
Jetzt liegt es an uns, durchzusetzen das dieser Mindeststandard bei allen RSVen so einfach durchsetzbar ist.
Ob die AdvoCard ihre eigenen Vorgaben beherzigt werde ich leider nicht rausfinden, da meine Angelegenheit, nicht bei einer Beratung bleibt.
Wer verkauft denn da wieder wen für dumm.
Wenn die RSVen bis 30.06.2006 die gesetzlichen Beratungsgebühren bezahlt haben, dann war diese Regelung Bestandteil des Versicherungsgegenstandes (sprich: Versicherungsvertrages).
Dass der Gesetzgeber gemeint hat, hier ein neues Betätigungsfeld für Griffelspitzer und Knitzeknauser schaffen zu müssen, angesichts dessen dem Einen die Zornesadern schwellen und dem Anderen die Stirnfalten um unnötige weitere ergänzt wurden, so hat dieser Umstand zum Wegfall bzw. zur Änderung der Geschäftsgrundlage geführt, §§ 313, 314 BGB.
Wenn also „wegen Änderung der Rechtsgrundlage“ ein seitheriger Teil des Versicherungsgegenstandes ab einem bestimmten Datum nicht mehr deckungsgleich ist mit den vereinbarten, seitherigen Beiträgen, so liegt es nicht im Good-will der RSVen hierzu, angeblich großzügig mit neuen Leistungspaketen „herum zu schmeißen“. Vielmehr bedarf es einer Anpassung der Gegenleistung (sprich: Beiträge).
Solches nennt man „einseitige Leistungsanpassung“ für die es (wenn dazu die grundsätzliche Rechtsmacht nach dem Vertrag existiert) auch eine gesetzliche Bestimmung gibt, nämlich den § 315 BGB.
Wenn die RSVen jetzt (großzügig) also weniger leisten wollen als bisher, dann hat der VN für die immer noch gleichhohen Beiträge immer noch -trotz Großzügigkeit- weniger an Leistung – da beißt die Maus kein Faden ab.
Ob dass ein Schritt in die richtige Richtung ist, weiss ich nicht. Faktisch führt es dazu, dass man wenn man über eine halbe Stunde über Streitwerte bis 300,- berät mit ein bisschen Pech von der Advo wegen der durchschnittlichen Schwierigkeit eine 0,5 Gebühr aus 25,- Euro, d.h. 16,66 bekommt