RSV-Blog

Praktische Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer

AdvoCard – Warum nicht gleich so?

In einer Owi-Sache geht eine Vorschussnote an AdvoCard – einschließlich einer Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG, die hier jedenfalls anfallen wird – falls es nicht noch zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt, und dann weitere (und auch höhere) Gebühren entstehen werden.

AdvoCard rechnet ab aber „zunächst ohne die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG“. Eine Begründung erfolgt nicht. Auf meinen freundlichen Hinweis auf die hier bereits erwähnte Entscheidungen und allenfalls noch höhere zu erwartende Gebühren kommt dann ein Telefax:

„Für die bereits entstandenen sowie die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen (hört, hört!) haben wir einen weiteren Pauschalbetrag von 160,65 € angewiesen.“

Sieh an, § 9 RVG ist dort doch bekannt. Und warum nicht gleich so?

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