Totgesagte leben länger. Diese alte Weisheit gilt zwar nicht für die ARAG selbst. Sie gilt aber, soweit die ARAG betroffen ist, immerhin für die Auffassung zur Mittelgebühr im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeiten (Nr. 2300 VV/RVG).
Selbst der BGH hatte der ARAG bescheinigt, dass es schon eines besonders gelagerten Falles bedürfe, wenn die Mittelgebühr (1.3) unterschritten werden möge (BGH_31_10_2006_VI_zr_261_05). Dies wurde vom BGH am 25.09.2008 (BGH_25_09_2008_IX_zr_133_07) in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Dort ist davon die Rede, dass die Mittelgebühr in einem „durchschnittlichen“ oder „normalen“ Verkehrsunfall angemessen ist.
Der ARAG wurde eine Copie der Entscheidung vom 31.10.2006 übermittelt. Doch was folgt als Antwort hierauf ? Bitte hier weiter lesen. .
Der Sachverhalt auf den die ARAG ihre überkommene Auffassung zu stützen gedenkt, beinhaltet einen bilateralen Verkehrsunfall (Auslandsbeteiligung) mit immensen Sachschäden, mehreren Schwerstverletzten und im Anspruchsbereich „Haushaltsführungsschäden“ und „vermehrte Bedürfnisse“. Schließlich eine Haftpflichtversicherung (die hier gelinde als „bockig“ bezeichnet werden soll) die die Abwicklung zusätzlich erschwerte.
Der guten Ordnung halber sei noch angefügt, dass im vorliegenden Sachverhalt die Mittelgebühr an sich (1.3) nicht streitig ist. Es geht um die Ausfüllung des Gebührenrahmens gem. § 14 RVG.