AdvoCard möchte etwas von mir über einen Fall ihres Versicherungsnehmers erfahren und belehrt mich:
Bitte beachten sie Ihre Auskunftspflicht nach § 17 Abs. 5 b) unserer ARB 2004.
So, so, MEINE Auskunftspflicht?
§ 17 Abs. 5 b) der ARB 2004 der AdvoCard lautet wie folgt:
Der Versicherungsnehmer hat
a) …
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben;
c)…
Von Auskunftspflicht eines Rechtsanwalts steht da ganz offensichtlich NICHTS. Was soll das also?
Da die RSV an Sie erkennbar lediglich in Ihrer Eigenschaft als Vertreter des VN schreibt, ist die Formulierung vollkommen richtig.
@ Jens:
Nein.
Ein fesselnder spannender Beitrag. Ich glaube ich werde auf Grund dieses Beitrages niemals eine Rechtsschutzversicherung bei Advocard abschließen. Eine Rechtsschutzversicherung, die die Informationsobliegenheit beim Rechtsanwalt geltend macht. Das geht ja gar nicht. Leistungskürzung, Verzögerungen, Krim Annexion…alles Ok. Aber die Informationen beim Rechtsanwalt einfordern, also nein.
Grundsätzlich erteile ich solche Auskünfte gern. Auf der anderen Seite hat mir eine RSV auch schon mal Monate, nachdem sie die gewünschten Informationen bereits erhalten hatte, angedroht, Kollegen mit der Durchsetzung ihres Auskunftsanspruchs gegen mich (sic!) beauftragen zu wollen. Da hört bei mir dann der Spaß auf.
Na ja ganz so einfach, wie es „Jens“ und „Leser“ darstellen. ist es wohl nicht. Der Mandant muss den RA erst von seiner Schweigepflicht entbinden, da diese grundsätzlich ja auch das Verhältnis Anwalt/RS umfasst. Daran ändert auch eine ggf. sogar gesetzlicher Anspruchsübergang nichts, oder hab ich da was nicht mitbekommen…..
Die Formulierung ist falsch, denn der Anwalt hat – im Gegensatz zum VN – keine eigene Auskunftspflicht. Polemik vom Leser ist auch fehl am Platz, denn es geht erkennbar nicht um die – idR – nachvollziehbare Bitte der Auskunft, sondern um die damit verbundene Belehrung. Es gibt zugestandenermaßen schlimmeres auf dieser Welt – ein kleines Ärgernis von vielen bleibt es schon.
… und ein mitunter zeitraubendes obendrein. Unmut kommt insbesondere dann auf, wenn die Fragen rund um den Rechtsschutzversicherungsvertrag nebst Leistungsumfang bzw. Leistungsausschlüssen mehr Zeit beanspruchen als das eigentliche Mandat.