Advocard: Wessen Liebling?

Ich habe der Advocard in einer Spam-Angelegenheit, die in erster Instanz beim Amtsgericht an einem unverständigen Richter scheiterte, eine Deckungsanfrage für die Berufungsinstanz geschickt. Die Berufung hätte bis zum 11.10. eingelegt werden müssen. Nachdem die RSV nicht reagierte, habe ich telefonisch nachgefragt.

Dann gab es (am 10.10.) endlich eine schriftliche Antwort: „Wir haben Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten und können keine Deckungszusage erteilen. Bitte erläutern Sie, wie Sie argumentieren wollen und schicken Sie uns Rechtsprechung, die Ihren Standpunkt stützt.“ Daraufhin folgte mehrfacher Fax-Verkehr bis zum 11.10 – die begehrte Deckungszusage blieb aus.

Auf die Einlegung der Berufung wurde deshalb verzichtet – das Kostenrisiko war dem Mandanten ohne Deckungszusage zu hoch.

Heute abend bekomme ich nun ein Fax mit dem lapidaren, einzigen Satz: „Wir erteilen Deckungszusage für die 2. Instanz“. Die kann sich die Advocard nun in die Haare schmieren. Und den Kostenfestsetzungsbeschluß der ersten Instanz zahlen.

Es fragt sich also, wem die Advocard mit ihrer Verzögerungstaktik eigentlich einen Gefallen getan hat. Advocard, des Spammers Liebling?

One Response to “Advocard: Wessen Liebling?”

  1. anonymisiert sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege Schwartmann,

    da nach Ihrer Schilderung die Versicherung nicht auf die Möglichkeit des Stichentscheides (auf Kosten der Versicherung) hingewiesen hatte, war nach § 158n S. 3 VVG die Deckungszusage im erbetenen Umfang als anerkannt zu werten. Die Berufung hätte daher eingelegt werden können.

    Allerdings dürfte unabhängig davon ein Schadensersatzanspruch gegen die Versicherung bestehen; die Rechtsprechung des BGH hierzu (IV ZR 4/05) dürfte bekannt sein.

    Mit den besten kollegialen Grüßen

    Tilman Winkler