Thomas Kuller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Bielefeld ist enttäuscht über das Regulierungsverhalten der Advocard:
Die Advocard ist der Ansicht, sie müsse für ein von mir (Bielefeld) durchgeführtes Berufungsverfahren nicht die Kosten eines Unterbevollmächtigten (Duisburg) zahlen. Die Mdtin wohnt in Bielefeld. Für die 1. Instanz hatte die RSV die Kosten des Unterbevollmächtigten übernommen. Die Advocard ist der Ansicht, da die Berufung keine zweite Tatsacheninstanz sei, hätte die Mandantin für die Berufung gleich den Unterbevollmächtigten beauftragen können. Sie stützt sich dabei auf BGH, Beschl. v. 21.9.2005, AZ. IV ZB 11/04, der im Rahmen der Notwendigkeit von Kosten im Rahmen des § 91 ZPO ergangen ist. Meinen Hinweis darauf, dass die Entscheidung nicht einschlägig sei, weil es dort um die Frage ging, ob der Gegner die Kosten einer Unterbevollmächtigung in der Berufung zahlen muss (die der BGH verneint hat), und dass sich die hier im Raum stehende Frage nur nach § 5 , Zif. (1), a) ARB richtet, begegnet die RSV mit dem Hinweis auf § 1 ARB, wonach sie auch nur die „notwendigen“ Kosten zu tragen habe. Allerdings ist in § 1 ARB von „erforderlichen“ nicht von „notwendigen“ Kosten die Rede. Ich meine, dass die RSV die Kosten eindeutig zu übernehmen hat.
Es ist bemerkenswert, mit welcher Haarspalterei sich der Versicherer um die Erbringung der Leistung zu drücken versucht. So ein Regulierungsverhalten ist weder erforderlich noch notwendig. Aber vielleicht muß der Versicherer auch nur sparen, weil ihm die Versicherungnehmer weglaufen.
[ironie] Haha, der Verweis auf die Bielefeld-Verschwörung ist ja köstlich! Selten so etwas Originelles erlebt… [/ironie]
Nachdem ich der AdvoCard detailiert erläutert habe, dass „notwendige“ Kosten nicht gleichbedeutend sind mit „erforderlichen“ Kosten und gleichzeitig eine Klage angedroht habe, hat die AdvoCard dann doch noch gezahlt.