Allianz kürzt Terminsgebühren

Nach Auffassung der Allianz existiert eine „h.M“ (Anm.: herrschende Meinung) dazu, dass dann, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Gericht zwischen den Parteien des Verfahrens zu nicht rechtshängigen Ansprüchen Verhandlungen geführt werden, hierfür keine Terminsgebühr anfiele.

Ganz anders der Gesetzestext (und die Rechtsschutzversicherung hat ja die gesetzlichen Gebühren zu tragen): VV 3104 Abs. 2 RVG.

Also seit dem 01.07.2004 ausdrücklich und eindeutig geregelt und sogar im Verhältnis zum früheren Recht der BRAGO erweitert .

Mit anderen Worten: da gibt es nix zu kürzen.

Fazit: Ja, ja es ist halt so eine Sache mit sogenannten „herrschenden Meinungen“, was auch immer da wohl herrschen mag.

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