Ein Rechtsschutzversicherungsvertrag kann nicht wegen arglistiger Täuschung gem. § 22 VVG i.V.m. § 123 Abs. 1 BGB seitens des Versicherungsnehmers angefochten werden, wenn im Antragsformular nach „Vorversicherung†und nicht nach Vorversicherungen gefragt ist, der Antragsteller die vor Antragstellung gekündigte Vorversicherung bei einem anderen Versicherer angibt, nicht dagegen einen von ihm selbst gekündigten zeitlich davor liegenden weiteren Vertrag bei dem Rechtsschutzversicherer, bei dem er nunmehr den Antrag stellt.
Gegen Arglist des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser einen Vorvertrag bei demselben Versicherer nicht angibt, der erst 15 Monate vor Antragstellung beendet wurde, und von dem er an nehmen darf, dass er sich in den Datenbeständen des Versicherers befindet, auf die dieser ohnehin Zugriff nehmen kann.
Quelle: Oberlandesgericht (OLG) Celle Beschluss vom 13.02.2006 (Az.: 8 W 9/06)
via: Recht und Alltag (Besten Dank an Folkert Janke.)
„Lustiger“ Beschluss…
Dass bei ohnehin vorhandener eigener Kenntnis von Umständen keine Arglist des Vertragspartners vorliegen kann, wenn dieser die nicht nochmals angibt, damit es auch der dümmste begreift, sollte man eigentlich für juristische Allgemeinbildung halten.
Wäre interessant zu erfahren, welcher RSV so einen Fall bis zum OLG treibt, um sich das nochmal erklären zu lassen…
… Verunsicherungen; man kann nur noch kopfschütteln.