Angelus flavus non calculat!

Der gelbe Engel rechnet nicht!

Ich erhielt in einer Bußgeldsache das beliebte Vordruckschreiben des ADAC zu meiner Abrechnung. Kürzung, weil man eben kürzen muß.
Allerdings habe ich einen so kräftigen Vorschuß eingefordert, der natürlich auch gekürzt überwiesen wurde, aber um einiges höher als der übliche Vorschuß war, den München sonst zur Anweisung bringt.
Folglich wurde seitens der gelben Engel so abgerechnet, daß die Endsumme exactement den Vorschußbetrag ergab. Dazu 5 (!) Seiten vorgedruckte Ausführungen, warum ihre Abrechnung zutreffend sei.

Meine Antwort 5 Zeilen: Meine Abrechnung liegt 9% über deren Abrechnung und damit innerhalb des Ermessensspielraums. Ganz einfacher Dreisatz. Ergo zahlen sonst klagen!

Antwort ADAC: weitere 5 Seiten Vordruck ohne auf den Ermessenspielraum einzugehen. Man zahlt nicht. Bereichsleitung habe so entschieden.

Nun habe ich nach Rücksprache mit dem Mandanten diesen auf Zahlung verklagt.
Natürlich in Berlin. Das Verfahren dürfte ich gewinnen.

Allerdings frage ich mich, ob den Herren des ADAC die obsiegenden Urteile aus München derartig zu Kopf gestiegen sind, daß sie neuerdings in Gebührenfragen auch ungewinnbare Prozesse aufnehmen?

Der Versicherte dankt es sicher gerne mit höheren Prämien für diese Art der Geldverbrennung!

2 Responses to “Angelus flavus non calculat!”

  1. anonymisiert sagt:

    Die Taktik verstehe ich nicht.

    Ein Titel gegen den Mandanten nützt doch gegen den Versicherer nichts. Weder Ihnen noch dem Mandanten. Oder wollen Sie am Ende den Gerichtsvollzieher gegen den eigenen Mandanten bemühen, nachdem Sie vorher ein Verfahren gegen ihn mit ihm „abgesprochen“ haben?

    Ansonsten müsste Ihr Mandant doch selbst in München klagen. Da nützt ihm aber der Titel aus Berlin auch wieder nichts. Was soll das ganze also bringen (ausser Ihnen einen Titel über die Gebühren natürlich) ?

  2. anonymisiert sagt:

    Nur nebenbei:

    Der ADAC verzichtet in seinen Bedingungen auf die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit (§ 19 ARB – http://snipurl.com/upfr), so daß der Mandant auch in Berlin klagen könnte.

    Aber mir erscheint es auch sinnvoller, wenn der Versicherer vom Mandanten verklagt würde. Dazu müßte der Anwalt den Mandanten eben anstiften.