Anwaltspflicht zur Sachbearbeitung für die DAS?

Die DAS fordert ja bekanntlich gerne sehr umfangreiche Tätigkeitsnachweise vom Anwalt an. Dabei ist offenbar strikt darauf zu achten, dass der Anwalt diese Berichte mit viel Mühe selbst fertigt. Nur Unterlagen zu übersenden, gilt nicht, denn dann läge der Aufwand ja beim Sachbearbeiter der DAS und das wird keinesfalls geduldet.

Der FALL:
Eine ältere Frau wird von einem Auto angefahren und verletzt. Ein Kollege reguliert den Sachschaden und versucht sich am Körperschaden, was ihm irgendwann über den Kopf wächst. Er legt das Mandat nieder und empfiehlt seine Mandantin an mich. Außerdem lässt er mir in Kopie seine komplette Handakte nebst etwa 70 Seiten Arztberichten zukommen.

Leider hat die Mandantin Rechtschutz bei der DAS, was immer Anlass ist, die übernahme eines solchen Mandats genau zu prüfen. Bevor ich also tiefer in die Krankengeschichte einsteige schildere ich darum zunächst in einem kurzen Anschreiben an die DAS, dass die Mandantin einen Unfall hatte, verletzt wurde und Schmerzensgeld durchgesetzt werden soll. Zugleich wird ich eine Deckungszusage erbeten für die Geltendmachung der Ansprüche – wohlgemerkt: Deckungszusage, nicht Vorschuss.

Für eine Rechtschutzverscherung vom Schlage der DAS ist natürlich ein derart klarer Sachverhalt (Unfall + Verletzung = Schmerzensgeld) nicht ausreichend, um eine Deckungszusage erteilen zu können. Also schreibt die DAS zurück und verlangt den Schriftverkehr mit der Gegenseite zur Einsicht.

Jetzt kommt mir zugute, dass der zuvor tätige Kollege mir seine Handakte freundlicherweise kopiert hatte. Kurzerhand schicke ich der DAS die Handakte zur Einsicht und mit der Bitte um Rückgabe. Damit so mein Kalkül, sollte eigentlich nachweisbar sein, dass hier ein Rechtschutzfall eingetreten ist.

Die DAS fand diese Idee aber gar nicht gut. Das Rückgabeschreiben lässt deutlich den Ärger des Sachbearbeiters erkennen. „Die übersandte Handakte hatten wir nicht angefordert“, schreibt er und betont: „Wir bitten Sie, künftig davon abzusehen, uns Ihre gesamte Handakte zu übersenden.“ Und zum Dritten: „In der Regel benötigen wir nicht die gesamte Handakte.“

Offenbar zur Strafe gibt es deshalb auch keine Deckungszusage, sondern nur den allgemeinen Hinweis: „Für die Geltendmachung angemessener Schadensersatzansprüche käme Rechtsschutz grundsätzlich in Betracht.“ Danke, lieber Sachbearbeiter! So präzise hat das noch kein Kommentator und kein Gericht formuliert.

Aber immerhin wird mir noch ein Ausweg aus dem Dilemma geweisen, dazu aber, so meint die DAS, sei zunächst einmal eine „konkretisierte Forderungsaufstellung“ erforderlich. übersetzt heißt das wohl: Lieber Anwalt, lies doch bitte die umfangreiche Handakte selbst und erkläre uns mal, was da drin steht.

Mit anderen Worten: Sachbearbeiter der DAS muss man nicht nur informieren, man muss ihnen die Information vorkauen.

3 Responses to “Anwaltspflicht zur Sachbearbeitung für die DAS?”

  1. anonymisiert sagt:

    Na ja, die wollen über die Höhe der zu stellenden Schmerzensgelbeträge – und damit die Kosten – zanken.

  2. anonymisiert sagt:

    Das Ganze soll wohl auf ein Gutachten hinauslaufen.

    Für diese Tätigkeit des Anwalts bedarf es einer Gebührenvereinbarung.

    Wenn der VN liest, dass er für dieses Gutachten zwischen 150,- und 500,- € zahlen soll, dann fällt selbiger in Ohnmacht. Und, was Wunder, die RSV zahlt bedingungsgemäß keine frei vereinbarten Honorare, jedenfalls nicht außerhalb des Rahmens § 34 RVG (wobei man sich auch hierbei frei im Raum bewegt, ohne Netz und doppelten Boden).

  3. anonymisiert sagt:

    Da hilft wohl nur eine Deckungsklage. Die Einstandspflicht der RSV richtet sich doch nicht nach der Schadenhöhe. Vorsorglich gleich einen Vorschuß anfordern mit außergerichtlicher Einigungsgebühr.