Beugung oder Unkenntnis des Rechts?

Da streicht der ADAC eine Gebühr nach 4141 nach Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die OWi-Behörde und nimmt Bezug auf ein Urteil des AG München vom 07.07.2006 ( http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/276.htm ). Dieses Urteil ist der Hammer. Das Gericht beruft sich auf § 40 OWiG, der erkennbar mit diesem Problem aber auch gar nichts zu tun hat, erwähnt aber § 17 Nr. 10 RVG mit keinem Wort.

Es sollte nicht wundern, wenn der ADAC dieses Urteil erstritten hat. Es gibt schon einige anderslautende Urteile, man mag hoffen, dass dieses Münchener Unding die einzige Ausnahme bleibt.

5 Responses to “Beugung oder Unkenntnis des Rechts?”

  1. anonymisiert sagt:

    Wie schreibt Burhoff a.a.O.:

    Die Entscheidung ist im Hinblick auf § 17 Nr. 10 RVG falsch.

  2. anonymisiert sagt:

    @RA Siebers

    zum (vollständigen) Verständnis. Der Wortlaut lautet:

    § 40 OWiG
    Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
    Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.

    § 17 RVG
    Verschiedene Angelegenheiten
    Verschiedene Angelegenheiten sind
    1….- 9….
    10. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldverfahren

    Das Urteil liegt, worauf der Kollege zu Recht hinweist, wie ein schlichter Blick ins Gesetz zeigt -voll krass- daneben.
    Aber; Rechtsbeugung, na ich waas net – es gibt Menschen die beugen Rumpf und Wörter – aber hier von Rechtsbeugung zu sprechen – wolle mer die Kersch im Dorf losse. Die Entscheidung kann eher unter der Kategorie „juristische Satire“ abgehandelt werden.

  3. anonymisiert sagt:

    Zum Glück haben andere Gerichte (auch) im Freistaat bereits andere – in dieser Hinsicht richtige – Urteile gesprochen. Mit sehr deutlichem Tenor übrigens (vgl. auch Burhoff…).

    Es verwundert, dass bestimmte RSVen bei „Heimspielen“ in München immer wieder Richterinnen und Richter finden, die – offenbar ohne einen die Rechtsfindung erleichternden Blick in das Gesetz zu werfen – den Ansichten der beklagten RSVen folgen, auch wenn diese mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes im Widerspruch stehen. Gerade dann, wenn kein Rechtsmittel möglich ist und der insoweit normalerweise existierende erzieherische Aspekt entfällt. Fragt sich, ob dahinter Mitleid mit dem ADAC steht oder ein alttestamentarischer Hass gegen (so wohl das Vorurteil) „porschefahrende“ Anwälte, die es ja – trotz schlechterer Examina – besser haben als die Richter in ihren Amtsstuben mit Linoleum-Boden. Mei, die Welt ist eben ungerecht! :-))

    Wir dürfen uns also auf ein weiteres Urteil freuen, das uns in den Standard-Rügeschreiben der ADAC-RSV, des D.A.S. und der ARAG begegnen wird. Drücke F8, lieber Sachbearbeiter, für: „Eine Erledigungsgebühr nach VV Nr. 4141 ist nicht entstanden. Die Sache wurde an die OWi-Behörde abgegeben. Es wurde folglich nicht endgültig eingestellt, vgl. AG München…“

    Ich sage nur: Nicht unterkriegen lassen, keine Kürzungen akzeptieren. Und die Mandanten übder das Verhalten der „Großen Drei“ (s.o.) informieren. Sonst glauben die Gebührenrevisoren tatsächlich irgendwann mal, „ihnen“ stünde das Ermessen nach § 14 RVG zu.

  4. anonymisiert sagt:

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass der klagende Kollege in dem Verfahren nicht ausführlich auf § 17 Nr. 10 RVG hingewiesen hat. Dies unterstellt darf die Beugung mit Fragezeichen doch wohl seine Berechtigung haben, zumal die Alternative, die Unkenntnis, auch feilgeboten wurde.

  5. anonymisiert sagt:

    […] Hier und hier berichtete ich über den Versuch des ADAC, die Erledigungsgebühr zu streichen, wenn ein Strafverfahren eingestellt wird und die Sache an die Bußgeldbehörde abgegeben wird. Der ADAC berief sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts München aus dem Sommer dieses Jahres, das schlicht falsch ist. […]