ARAG – auf ein Neues ….

Es existieren nun reihenweise Entscheidungen zur Mittelgebühr (unter denen kein Geringerer als der BGH versammelt ist).

Nach Vorschußanforderung (welche auf der Basis der Mittelgebühr berechnet wurde) will nun erst einmal geprüft werden, welchen Umfang und welche Schwierigkeiten (§ 14 RVG) diese Angelegenheit aufweist.

Wahrscheinlich steht in den Arbeitsunterlagen der RSV (§ 14 ARAG-VG), dass in solchen Fällen dann ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu Gunsten der RSV vereinbart wurde. Denn was wird geantwortet (hier weiter lesen) ?

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3 Responses to “ARAG – auf ein Neues ….”

  1. anonymisiert sagt:

    Einfach die Differenz beim Mandanten nachfordern und ihn auf sein Sonderkündigungsrecht hinweisen.

  2. anonymisiert sagt:

    Ist der neue Service der ARAG schon bekannt ?

    Forderungseinzug

  3. anonymisiert sagt:

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