Archive for the ‘ARAG’ Category

Alles einfach für die ARAG – und billig

Donnerstag, Dezember 3rd, 2015

Der Ärger über die ARAG zieht sich durch die ganze Republik. Rechtsanwalt Tobias Hirsch aus der Kanzlei Böhm & Hirsch in Tübingen berichtet über die billige Art der ARAG, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen:

Die ARAG gibt wieder einmal Anlass zur Kritik:

Wir hatten für insgesamt zwei Geschädigte einer Körperverletzung Ansprüche gegenüber jeweils 5 (!) Schädigern geltend gemacht. Aufgrund des dadurch überdurchschnittlichen Umfangs brachten wir dann jeweils eine 1,5-Geschäftsgebühr in Ansatz und übersandten der eintrittspflichtigen ARAG jeweils die entsprechende Kostennote vom 20.03.2015 am selben Tag unter Hinweis auf den Umfang mit der Bitte um Ausgleich.

Auf eine davon erfolgte dann immerhin am 17.04.2015 – nach Abzug der Selbstbeteiligung – vollständige Zahlung ohne Kürzung der Geschäftsgebühr. Die zweite Kostennote blieb dann monatelang, trotz mehrfacher Mahnung, unberücksichtigt. Teilweise drängte sich der Verdacht auf, dass unsere Schreiben überhaupt nicht gelesen werden, da mehrfach auf die bereits erfolgte Zahlung auf die ANDERE Kostennote verwiesen wurde.

Nunmehr, nach letztmaliger Fristsetzung, wird mit Schreiben vom 01.12.2015 Zahlung angekündigt, allerdings nur in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr, da „keine besondere Schwierigkeit oder Umfang erkennbar war“ …

In solchen Fällen hilft Folgendes:

  • Die Differenz aus der Rechnung muß vom Mandant gefordert werden (obwohl er sich eigentlich genau dagegen bei der ARAG versichert hat). Dann kann der Mandant zum einen den Versicherer auf Zahlung der (oder auf Freistellung von) dieser zu Unrecht verweigerten Leistung verklagen.
  • Und zum anderen sollte die Kündigung des Versicherungsvertrages erfolgen und den Weg zu einem fairen und seriösen Versicherer gehen.

Immer mehr Kanzleien rechnen schon gar nicht mehr mit der ARAG direkt ab, weil mit diesem Versicherer der Abrechnungsaufwand (und das Schreiben von Berichten an das Redaktionsteam des RSV-Blog) einfach zu groß ist. Versicherungsnehmer der ARAG müssen dann die Regulierung ihres Rechtsschutzversicherungsfalls selbst übernehmen. Bei den allermeisten anderen Versicherern erledigt das – ohne Berechnung – der beauftragte Anwalt.

ARAG fordert den Parteiverrat

Montag, November 30th, 2015

Die ARAG sorgt nicht nur für Ärger und Verdruss, wenn sie ihrem Versicherungsnehmer die angemessenen Anwalts-Vergütungen erstatten soll. Vermehrt mischt sie sich auch in das Mandatsverhältnis ein uns erteilt dem Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers konkrete Anweisungen, was er zu hat und wie er es zu tun hat.

Wir haben hier bereits unter dem Titel „Das Schmerzensgeld bei der ARAG“ diese Übergriffe des Versicherers in das Mandatsverhältnis berichtet. Ohne Kenntnis jenes Beitrags berichtet nun der Hamburger Rechtsanwalt Joachim Breu über eine Unverschämtheit dieses Versicherers. Rechtsanwalt Breu ist Fachanwalt für Strafrecht und hat unangefochtenen Expertenstatus, u.a. wenn es Opfer- / Verletztenrecht und wenn es um die Schmerzensgeldansprüche seiner Mandanten geht.

Und noch eine Besonderheit bringt der Kollege Breu mit, darüber informiert er die Leser gleich zu Beginn seines Berichts:

Ich bin Partneranwalt der ARAG. Das hat eher historische als wirtschaftliche Gründe. Ich meine aber, dass der durchschnittliche Versicherte erfahren sollte, wenn seine (!) Versicherung versucht, seine Interessen zu torpedieren. Das Berufsrecht (und meine Ehre!) verpflichten mich, den für den Mandanten sichersten Weg zum Klageerfolg zu wählen. Die ARAG meint dagegen wohl, ich hätte stets den kostensparendsten einzuschlagen, koste es den Versicherungsnehmer auch prozessuale Rechte und Chancen.

So vertrat sie es angesichts folgenden Sachverhaltes:

Mandantin geriet unter einen Bauzaun, den ein Hamburger Lüftchen umwehte, als sie auf dem Fußweg daneben entlang ging. Sie erlitt kaum sichtbare Prellungen und – wie sich erst später zeigte – eine nachhaltige Nervenreizung oder -schädigung. Zunächst konnten die Mediziner organisch nichts feststellen, denn bei einer Bagatell-Verletzung wie einem oberflächlichen blauen Fleck erlaubt es die gesetzliche Krankenversicherung nicht, die volle Diagnostik abzufeuern (nicht notwendig nach SGB V). Weil Ihre Beschwerden, d.h. fehlende Belastbarkeit eines Armes, unter Physiotherapie und Analgetika nicht verschwanden, schob man sie in die Röhre (MRT) und fand einen potenziell traumatisch verengten Nervenkanal, der als potenzielle organische Ursache durchaus taugt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie über sechs Monate hinweg Physiotherapie erhalten, Schmerzmittel genommen, und ihren Nebenjob deutlich einschränken müssen.

Auf erste Anfrage – der Schadenmeldung – erteilte die RSV Kostenzusage „für die außergerichtliche Tätigkeit dem Grunde nach“, dabei hatte ich bei der Anfrage eine Größenordnung von bis 1.500,- € benannt. (ARAG20150808.PDF) Da blickte die Mandantin auf eine 14-tägige Arbeitsunfähigkeit zurück und hatte mit Physiotherapie angefangen. Immerhin – die danach bezifferte Vorschussrechnung wurde ausgeglichen.

Nachdem ich dank Einsicht in Bauakten und in das von mir eingeleitete Strafverfahren endlich sicher sein konnte, wer nun wirklich für diesen wackeligen Zaun einzustehen hatte, entwarf ich eine bezifferte Klage und beantragte auch dafür Deckung; zugleich rechnete ich über den nun beendeten vorgerichtlichen Teil zum Wert von 3.500,- € ab. Die Antwort darauf (ARAG20151008.PDF) lautete:

„Unter Hinweis auf die Kostenminderungsobliegenheiten unseres Versicherungsnehmers bitten wir Sie, einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag zu stellen.“

Meine Kostenrechnung wurde bezahlt, und ich hielt das widersprechende Anschreiben der Versicherung alternativ für einen Scherz oder für einen Fehler bei der Textbausteinwahl. Wollten mir die Düsseldoofen angesichts eines Klageentwurfes mit dem Antrag „(…) ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 3.500,- € (…)“ und der Kostenrechnung jetzt etwa noch vorschreiben, den Unterbetrag komplett zu streichen? Nun – Fehler können ja passieren. Gleichwohl blieb die nachfolgende Vorschussrechnung für die Einleitung des Gerichtsverfahrens (Gebühren Nr. 3100 VV RVG, Gerichtskosten zum Wert von 3.500,- € i.H.v. 381,- €) erst einmal offen.

Ich wies drei Wochen später mit der Endfassung des Entwurfs darauf hin, dass es eine durchaus beachtliche Rechtsprechung gibt, die Klaganträge OHNE UNTERGRENZE für unzulässig hält. Darauf fand man am Rhein die Antwort (ARAG20151124.pdf):

„Es ist durchaus zulässig, Im Antrag keinen Betrag zu nennen. Ein Mindestbetrag kann später bei der Begründung angegeben werden.“

Natürlich wusste ich schon, dass ein völlig grenzenloser Antrag nicht als unzulässig abgeschmettert wird – wenn gleichzeitig zumindest Wertfestsetzung begehrt wird. Nur provoziert das in der Praxis den Richter dazu – darauf weisen alle mir erreichbaren Schmerzensgeld-Handbücher hin – vor der mdl. Verhandlung und Beweisaufnahme erst einmal auf ca. 600,- € zu erkennen.

In einem solchen, vereinfachten Verfahren nach § 495 ZPO ist allerdings die erste Instanz zugleich die letzte. Das Gericht darf nach Gutdünken verfahren und kann nicht einmal in eine Beweisaufnahme gezwungen werden. Also erfreute ich die Assessorin mit einem handschriftlichen Kommentar auf ihrem Fax, verweisend auf meine vorangegangenen (bezahlten) Rechnungen, die vom Wert der im Entwurf benannten Untergrenze ausgingen, und fügte Auszüge aus ZPO-Kommentaren bei. Das erzeugte die verschnupft klingende Rückantwort (ARAG20151125.pdf):

„… teilen wir erneut mit, dass wir Ihre Rechtsauffassung nicht teilen. Wir verweisen vollumfänglich auf diese. Bei unseren Zahlungen handelt es sich lediglich um Vorschüsse. Wir gehen davon aus das der Klageantrag unbeziffert gestellt wird.“

Nun – ich hatte die Klage wie entworfen und der Versicherung im Oktober vorgelegt nach Zustimmung der Mandantin beim Gericht eingereicht. Denn zur Partnervereinbarung gehört (wenigstens das!) die Zusicherung, Kostenrechnungen des Anwalts unverzüglich zu begleichen. Dass darüber doch mal ein, zwei Wochen ins Land gehen wie hier, ließ mich daher noch nicht besorgen, dass die ARAG ihr Konto vernagelt.

Inzwischen lag die Gerichtskostenrechnung vor, denn anders als sonst hatte ich von der RSV noch keine Vorschüsse erhalten und folglich auch nichts einbezahlt. Als ich die nun nach Düsseldorf schickte, floss endlich trotz der verschnupften Faxe auch der Rest und die Klage wird in Kürze rechtshängig.

Der Mandantin habe ich vorsorglich die Kontaktdaten des Ombudsmannes genannt und bin ehrlich gespannt, ob sie etwas unternehmen musste oder unternehmen wird. Warten wir also, ob die ARAG einen Regress bei der Versicherungsnehmerin versucht – ich würde ihr schärfstens davon abraten.

Auch wenn „in den Hochglanzbroschüren von umfassendem Schutz die Rede ist, während aus den nachfolgenden Versicherungsbedingungen der reine Geiz spricht“ – Kostenminderung umfasst m.E. nicht die Pflicht, um jeden Preis zu sparen. Gegen eine Teildeckung – z.B. Untergrenze wäre auf 2.000,- € fest zu legen – hätte ich hier wohl wenig einwenden können. So wie ihr das hier vertreten habt, liebe ARAG, geht es nicht.

Die ARAG verlangt also allen Ernstes und wiederholt von den Rechtsanwälten ihrer Versicherungsnehmer ein riskantes Verhalten, das weder gerechtfertigt, noch notwendig ist. Im übelsten Falle führt das zu massiven Schäden, die dem Versicherungsnehmer entstehen und für die dann am Ende der Rechtsanwalt einzustehen und zu haften hat. Das Regulierungsverhalten der ARAG rechtfertigt nur eines: Kündigung des Vertrags und Neueindeckung bei einem seriösen Versicherer.

Umfrage des Berliner Anwaltsblattes: Wer ist Anwalts Liebling?

Donnerstag, Oktober 29th, 2015

In der Oktober-Ausgabe des Berliner Anwaltsblatts (pdf) stellt Rechtsanwalt Gregor Samimi auf Seite 317 die Behauptung auf:

Verkehrsrechtsschutzversicherung:
Sinnvoll, aber nicht immer Anwalts Liebling

Samimi bezieht sich unter anderem auch auf die Erfahrungsberichte, die die Kollegen hier im RSV-Blog veröffentlicht haben:

Im RSV-Blog zieht die ARAG-Versicherung den Zorn der Anwälte besonders oft auf sich. Und nicht nur hier sind ihr die meisten Einträge gewidmet, auch in den Beschwerdestatistiken der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin (www.bafin.de), nimmt die ARAG SE in den letzten Jahren bei den Rechtsschutzversicherern stets einen Platz unter den Spitzenreitern ein.

In seinem Artikel berichtet Gregor Samimi über die unterschiedlichen Reaktionen der Kollegen auf das Regulierungsverhalten des Versicherers. Die einen erheben im Auftrag ihres Mandanten Klage. Andere wiederum liquidieren ihre Vergütung schlicht bei ihrem Mandanten, dessen Versicherer dann seine Aufwendungen zu erstatten hat.

Aber:

Am besten wäre es aber wohl, wenn die Regulierung unkompliziert und ohne Streit funktioniert.

Dem stimmt die Redaktion des RSV-Blog uneingeschränkt zu. Leider funktioniert das nur nicht mit der ARAG.

Auch die Redaktion des Berliner Anwaltsblattes möchte nun wissen, wie Rechtsanwälte die Arbeit der Rechtsschutzversicherungen einschätzen, und daraus ein Stimmungsbild erstellen. Dazu wurde ein Fragebogen entwickelt, den wir hier zum Download für die Kollegen bereit halten: Bitte ausfüllen und an das Berliner Anwaltsblatt faxen. Wir sind auf das Ergebnis gespannt und werden es hier im Weblog veröffentlichen.

ARAG – unerwünscht auch im Arbeitsrecht

Dienstag, September 29th, 2015

Nicht nur im Bereich Verkehrsrecht und Strafrecht erweist sich die ARAG als ein Versicherer, der sich bei qualifizierten Rechtsanwälten unbeliebt macht. Auch Versicherungsnehmer, die im Zusammenhang mit einem Problem im Arbeitsrecht eine Police der ARAG vorlegen, müssen damit rechnen, auf Kosten sitzen zu bleiben, gegen die sie sich eigentlich versichert und wofür sie teure Prämien an die ARAG gezahlt hatten.

Rechtsanwalt Dr. Achim Hofmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Wirtschaftsmediator, aus Hamburg berichtet über seine (im doppelten Wortsinn) letzte Begegnung mit dem ARAG Rechtsschutz. Es ging um eine Kündigungsangelegenheit. Der Kollege schreibt:

Der Mandantin wurde vom Arbeitgeber statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag angeboten.

Die ARAG gewährte zwar Rechtsschutz (was nicht selbstverständlich ist), wollte dann aber nur eine 1,0 Gebühr bezahlen und zitierte in dem Antwortschreiben reichlich Urteile, wonach eine 1,0 Gebühr gerechtfertigt sei. Ich hatte zwar in meinem Abrechnungsschreiben bereits auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach mindestens eine 2,0 Gebühr in Ansatz gebracht werden kann. Vermutlich werden diese Schreiben jedoch nicht gelesen. Denn die von der ARAG zitierten Urteile bezogen sich einzig und allein auf Verkehrsunfälle, die mit dem Arbeitsrecht nicht so viel zu tun haben.

Meine schriftliche Erinnerung blieb ohne Reaktion. Erst ein Anruf, in dem sich der Bearbeiter nach Drängen bereitfand, sich seine zitierten Urteile anzuschauen, führten zu dem Ergebnis, dass auch er zu der Erkenntnis kam, dass 1,0 nicht gerechtfertigt sei und Arbeitsrecht und Verkehrsrecht keine Verbindung hätten. Das Ergebnis war jedoch nicht, dass die ARAG eine 2,0 Gebühr zahlte, das wäre wohl auch zu viel verlangt gewesen, sie zahlte eine 1,6 Gebühr, weil dies allein angemessen sei. Da die ARAG keine Urteile dazu fand, wurde nur behauptet, dass mehr als 1,6 nicht gerechtfertigt sei. Es ist dann nicht zum Gebührenprozess gekommen, weil die Mandantin die Differenz übernommen hat. Sie wollte keinen weiteren Rechtsstreit.

Die Angelegenheit ist leider noch nicht zu Ende gewesen. Der Arbeitgeber hat nach erfolglosem Verhandeln über einen Aufhebungsvertrag eine Kündigung ausgesprochen. Es folgte ein Kündigungsschutzverfahren mit einem gerichtlichen Vergleich.

Die Kosten wurden gerichtlich festgesetzt. Aber diese Festsetzung war der ARAG nicht ausreichend. Man zahlte nur einen Teil und wollte den gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluß (KfB) angreifen. Die Mandantin sollte hierfür einen anderen Anwalt beauftragen, weil man davon ausging, dass ich den KfB nicht angreifen würde (zumindest in diesem Punkt waren wir uns einmal einig). Die Mandantin wollte die Sache jedoch beenden und zahlte den noch offenen Betrag an mich.

Mein Fazit: Die Auseinandersetzung mit der Rechtsschutz ist nicht Teil des Mandats. Er wird daher auch nicht vergütet. Eine zusätzliche Gebührenvereinbarung ist zwar möglich, werden aber die Mandanten, die eine normale Rechtsschutzversicherung haben, nur ungern oder gar nicht bezahlen. Daher habe ich mich entschlossen, keine bei der ARAG versicherten Mandanten mehr zu akzeptieren und habe dies auch auf meiner Homepage veröffentlicht.

Die Entscheidung, die Rechtsanwalt Dr. Achim Hofmann getroffen hat, findet bei der überwiegenden Anzahl der Kollegen Zustimmung. Ein Mandant, der sich kompetent beraten und vertreten lassen möchte, und sich gegen die Kosten versichern will, sollte sich besser nicht an die ARAG wenden. Es sei denn, er will sich entweder mit weniger als dem Bestem zufrieden geben oder die Anwaltskosten neben den Versicherungsprämien zahlen.

Will die ARAG das Mandat beenden?

Montag, September 21st, 2015

Wir haben für den Mandanten bei der ARAG nachgefragt, ob der Versicherer die Kosten für die Verteidigung in einer Bußgeldsache übernehmen wird. Die Deckungszusage haben wir erhalten.

Die Übernahme der Verteidigerkosten teilt die ARAG – hier vertreten durch Herrn Assessor B. – auch dem Mandanten mit. Aber nicht nur das:

Abjagen

Ich stelle mir die Frage, welches Ziel der – dieser – Versicherer mit dem Tipp verfolgt? Will er den Mandanten dazu veranlassen, das Mandat sofort wieder zu kündigen? Damit einer der gekauften Anwälte die Sache übernimmt (und beerdigt)?

Sicher nur (m)ein eigenes vorurteilbehaftetes Mißtrauen gegenüber den auch ansonsten mir unseriös erscheinenden Auftritten der ARAG. Oder?

Täuscht die ARAG ihre Versicherungsnehmer?

Dienstag, September 15th, 2015

Der Kollege Leif Hermann Kroll, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin, macht seinem – berechtigten – Ärger über die ARAG Luft.

Er …

… möchte einmal die dreiste und auch wissentlich falsche Darstellung der ARAG gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) und meinem Mandanten öffentlich machen.

Dazu die Korrespondenz anbei (pdf).

Hier hatte ich dem Mandanten frühzeitig über die Praxis der ARAG aufgeklärt und mit ihm abgesprochen, daß in seiner Sache es wie gesetzlich vorgesehen und bei auch der privaten Krankenversicherung z.B. üblich läuft: Rechnung geht an ihn, er zahlt und holt es sich von der ARAG zurück. Und habe ihm praktisch versprochen, daß die ARAG an ihn voll erstatten wird. Und natürlich war es so.

Aber: Die ARAG versucht, dieses bereits frühzeitig zu verhindern mit der Weisung an den VN:

Kroll01

Der Mandant teilte seiner RSV mit:

Kroll02

Und die ARAG zahlt und schreibt ihm, das Zähneknischen der Assesorin S. hört man beim Lesen:

Kroll03

Ich erwäge, die ARAG auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Die Tatsachenbehauptung gegenüber der ARAG, die Berechnung von Mittelgebühren als Vorschuß durch mich sei „nach herrschender Rechtsprechung überhöht“ ist falsch. Allerdings sind Unterlassungssachen nicht mein Metier. Springt mir ein kundiger Kollege bei?

 
 
Die Stellungnahme der Redaktion des RSV-Blogs
zu diesem mutmaßlichen Täuschungsversuch der ARAG:

Wir schlagen auch noch eine andere Reaktion auf dieses Verhalten der ARAG vor, das den Eindruck einer bewußten Täuschung erweckt: Die Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Wie flott das funktioniert, beschreibt die Kanzlei Hoenig Berlin):

Beschwerde erheben
Wir empfehlen daher unseren Mandanten, die Möglichkeiten der Beschwerde über die ARAG bei der Aufsichtsbehörde zu nutzen. Das geht recht einfach auf der Website der BaFin. Hier gibt es weitere Informationen dazu und hier das Beschwerdeformular, das sich in ein, zwei Minuten ausfüllen läßt.

Damit diejenigen Versicherungsnehmer, die sich bei der Suche nach einem seriösen Versicherer ein realistisches Bild machen möchten, die jährlichen Beschwerdestatistiken berücksichtigen können. Die ARAG ist jedenfalls der Versicherer mit der höchsten Beschwerdequote.

Eine Stellungnahme der ARAG zum RSV-Blog

Mittwoch, September 2nd, 2015

Die Redaktion des RSV-Blog hat Post bekommen. Von der ARAG. Klaus Kozik, Hauptabteilungsleiter Rechts-Service der ARAG SE, möchte sich an der Diskussion im RSV-Blog mit einer Stellungnahme beteiligen. Er bittet die Redaktion, die Stellungnahme in der Kategorie „ARAG“ zu veröffentlichen. Selbstverständlich kommen wir dieser Bitte nach.

Liebe Betreiber, Redakteure und Autoren des RSV-Blog,

wir verfolgen aufmerksam alle Beiträge über die ARAG, die im Netz erscheinen, auch wenn sie einmal nicht die positiven Erfahrungen widerspiegeln, die viele unserer Kunden tagtäglich machen. Dennoch haben wir bereits vor einiger Zeit entschieden, uns nicht an Ihrem Blog zu beteiligen, denn wir haben den Eindruck, dass eine respektvolle, konstruktive Auseinandersetzung hier nicht gewünscht ist.

Solange sich die im Blog veröffentlichten Meinungen gegen unser Unternehmen richten, können wir mit Kritik gut umgehen, auch wenn sie unsachlich vorgetragen wird. Heute reagieren wir aber, weil wir die Persönlichkeitsrechte unserer Mitarbeiterinnen schützen müssen, die wiederholt gezielt persönlich angegangen wurden.

Was ist passiert? Kürzlich wurde zum wiederholten Mal ein Briefkopf eingestellt, der persönliche Daten wie Namen und Kontaktinformationen unserer Mitarbeiterinnen erkennen ließ. Erst auf unsere ausdrückliche Aufforderung wurden die Dokumente nachträglich anonymisiert. Wir fragen uns, warum in einem Blog, der von Rechtsanwälten, also Organen der Rechtspflege betrieben wird, Personen von anonymen Nutzern in die Öffentlichkeit gezerrt werden. Inzwischen häufen sich Kommentare zu „Frau Assessorin D“ und „Frau Assessorin W“. Dabei wird häufig eine Tonlage gewählt, die nicht nur unsachlich, sondern auch unangemessen und persönlich verletzend ist. Auch werden – unter dem Schutz der Anonymität – weiterhin vollständige Namen verwendet.

Dass ein zugelassener Rechtsanwalt andere Menschen im Netz als „Suppenkasper“ (RA Hönig in seinem Kanzleiblog) bezeichnet, führt in der Sache sicher nicht weiter. Jedenfalls können Mandanten sich auf diese Weise ein Bild von dem Konfliktverständnis des Anwalts machen und ihre eigenen Schlüsse daraus ziehen.

Wir jedenfalls sehen von jeglicher öffentlicher Zurschaustellung ab und versuchen, Meinungsverschiedenheiten und fachliche Differenzen im jeweiligen Fall direkt und persönlich zu klären.

Freundliche Grüße aus Düsseldorf

Klaus Kozik
Hauptabteilungsleiter Rechts-Service
ARAG SE

Dazu ergänzen wir:

  • Den Link auf den Beitrag „Die ARAG und unsere Suppe“ im Blog der Kanzlei Hoenig Berlin haben wir gesetzt.
  • Der nicht anonymisierte Briefkopf wurde am bereits 7. Januar 2014 um 8:37 Uhr eingestellt und am 9.1.2014 nach eindringlicher Bitte der ARAG entsprechend angepaßt.
  • Die Namen der Autoren der jeweiligen Blog-Beiträge wurden in dem Standard-Theme der Blog-Software stets mitgeteilt; wir haben das Theme angepaßt, um sie noch deutlicher hervorzuheben.

Würfeln mit der ARAG

Montag, August 3rd, 2015

HauptmannSein Hobby zum Beruf machen zu können, das ist doch die helle Freude. Und zwar hier: Am Fahren.

Unser Mandant …

… ist angestellt bei einem großen deutschen Autohersteller. Er darf sich in wunderschöne neue Autos setzen und bekommt auch noch Gehalt dafür. Ein Teil dieses Geldes hat er grundsätzlich sinnvoll investiert, in eine Rechtsschutzversicherung. Den Fehler, den er gemacht hat: Er hat sich bei der ARAG versichert.

Und dann hat er auch noch so seine Schwierigkeiten mit der Rennleitung. Deswegen kommt er nun binnen kürzester Zeit gleich dreimal zu uns.

  1. Vorwurf: 66 km/h zu schnell außerorts
  2. Vorwurf: 26 km/h zu schnell außerorts
  3. Vorwurf: 26 km/h zu schnell innerorts

Der Bußgeldkatalog differenziert für diese Übertretungen und liefert für die drei Flottfahrten drei unterschiedliche Ergebnisse. Aber nur im ersten Fall tut es unserem Mandanten ernsthaft weh: Das gibt nämlich zwei Monate Fahrverbot, wenn sich der Vorwurf bestätigen sollte.

Wir schauen ins Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); das sieht für die Verteidigung eine Mittelgebühr pro (Durchschnitts-)Fall einen Honorar in Höhe von 523,60 Euro vor. Wir legen wegen der Bedeutung der Fahrerlaubnis für das Hobby unseres Mandanten 10 % oben drauf und berechnen in allen drei Fällen einen Vorschuß in der Höhe von 579,54 Euro. Abgerechnet werden soll dann am Schluß.

Der Rechtsschutzversicherer unseres Mandanten: Die ARAG

Und jetzt kommt die ARAG ins Spiel. Das ist der Rechtsschutzversicherer unseres Mandanten. Die ARAG hat ihm versprochen, die Kosten der Verteidigung in Bußgeldsachen zu übernehmen. Dafür hat der Mandant gutes Geld bezahlt.

Nachdem die bei der ARAG üblichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einholung der Deckungszusage überwunden wurdem, geht es ans Bezahlen der Vorschüsse. Das ist das, was der ARAG ganz besonders schwerfällt. Aber immerhin, auf unsere drei Vorschußrechnungen kommt dreimal Geld.

  1. Fall – Pauschaler Vorschuss ohne Begründung: 380,00 Euro
  2. Fall – Pauschaler Vorschuss ohne Begründung: 250,00 Euro
  3. Fall – Pauschaler Vorschuss ohne Begründung: 440,00 Euro

Also mal zum Mitschreiben

Für das Mandat, in dem es um 2 Monate Fahrverbot geht, gibt es weniger, als für die Sache mit der relativ geringen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts. Und zwar jeweils von der ein- und derselben Assessorin W., deren Namen jeder kennt, hier aber nicht genannt werden darf(*).

Das Würfelspiel der Assessorin W.

Es ist erstaunlich, mit welcher Willkür der Versicherer seine versprochene und bezahlte Leistung auswürfelt: Ein sachlicher Bezug ist weder erkennbar, und schon gar nicht genannt: Frau W. hält die Höhe für angemessen und gut is. Das ist die ARAG (und die Frau W.) wie sie leibt und lebt.

Dieser Unsinn „… halten wir einen pauschalen Vorschuß für angemessen …“, den dieser Versicherer immer wieder verzapft, steht im Widerspruch zum Gesetz (§ 14 RVG). Darüber setzt sich der Versicherer immer wieder hinweg.

Der Schiedsrichter

Wir haben nun dreimal die Differenz zwischen der halbherzigen Zahlung der ARAG und unserem gesetzlichen Vergütungsanspruch

  1. bei unserem Mandanten liquidiert und dann
  2. in seinem Auftrag dreimal gegen die ARAG Klage erhoben.

Wir halten es für angemessen, das Verhalten der ARAG zum Thema freundlicher Urteile über die Mittelgebühr bei Vorschüssen zu machen. Mag ein Richter die Sache entscheiden. Mit der ARAG über deren Schlecht-Leistungen zu diskutieren … das geht nur dann, wenn der Versicherer dafür bezahlt. Und das wird er.

To be continued …


(*) Die ARAG hat mal wieder gemeckert, als ich vor ein paar Wochen den Titel des Theaterstücks von Gerhard Hauptmann in den Zusammenhang mit der würfelnden Sachbearbeiterin brachte.

ARAGs Schaden-Tracking – Lachnummer

Montag, Juli 6th, 2015

ARAG brüstet sich mit seinem sog. „Schaden-Tracking“

ARAG SE verbessert die Schadenregulierung: Den Bearbeitungsstand eines Versicherungsfalls können Kunden künftig im Internet verfolgen. Der Versicherer passt sich damit dem mobilen Trend an.

Praxistest:
„Bitte Schadennummer eingeben (ohne Leerzeichen und Sonderzeichen)“.
Also Nummer (ohne Bindestriche) eingegeben – Fehlanzeige.
Die Buchstaben aus der Schadensnummer weggelassen (sind aber wohl eher keine „Sonderzeichen“.
Jetzt klappt’s:

· Schadenmeldung ist eingegangen – ist markiert
· Vorgang wird geprüft / wir haben Fragen – ist ausgegraut
· Vorgang wird bearbeitet – ist markiert
· Vorgang abgeschlossen – ist ausgegraut

Tatsache: Der Fall (auch hier schon angesprochen) klemmt nach wie vor ganz gewaltig. Kostendeckungszusage liegt zwar nach langem Hin und Her vor, Rechnungen werden mit abwegiger Begründung extrem gekürzt, die Zahlung reicht nicht einmal für die (vom Gericht schon angemahnten) Gerichtskosten, eine entsprechende (Vorstands)beschwerde blieb bisher unbeantwortet.

Soviel zum Thema: „Vorgang wird bearbeitet“.

Noch schlimmer als ARAG ??

Montag, Juli 6th, 2015

Die ARAG ist (mit derzeit 137 fast ausschließlich negativen Einträgen) seit Jahren unrühmlicher Spitzenreiter hier im Blog. Wie allerdings u.a. im Versicherungsjournal berichtet wird, geht es noch deutlich schlimmer:

Mit einer Beschwerdequote von 12,55 Beschwerden pro 100.000 versicherte Risiken liegt die Alte Leipziger Versicherung (Rechtsschutz Union) weit vor der AG ARAG SE (4,98) und der HUK 24 AG (4,90). In der Rangliste der größten Rechtsschutzversicherer liegt ARAG allerdings an der Spitze.