Antwort auf Kostenvorschußanforderung nach § 9 RVG:
„…. *nach Abschluß der Sache* können die Faktoren gem. § 14 RVG endgültig bewertet werden.“
Ist ja schön, aber die Schlußrechnung schicken wir ja dann noch, nach Abschluß der Sache.
Antwort auf Kostenvorschußanforderung nach § 9 RVG:
„…. *nach Abschluß der Sache* können die Faktoren gem. § 14 RVG endgültig bewertet werden.“
Ist ja schön, aber die Schlußrechnung schicken wir ja dann noch, nach Abschluß der Sache.