ARAG läßt Versicherungsnehmer hängen

Bereits am 2. März 2006  hatte ich die ARAG darum gebeten, das für einen Hauptverhandlungstermin bereits angefallene Honorar zu erstatten. Gleichzeitig hatte ich um einen Vorschuß für den Termin gebeten, der heute stattfinden wird. Als Zahlungsfrist hatte ich den 6. März 2006 gesetzt. Eine Reaktion habe ich nicht erhalten, eine Zahlung erst Recht nicht.

Und nun, liebe Sachbearbeiter der ARAG: Wer verteidigt denn den Versicherungsnehmer  in dem Termin um 13:15 Uhr?

Schadennummer: 411 04 21637/01

13 Responses to “ARAG läßt Versicherungsnehmer hängen”

  1. anonymisiert sagt:

    Sie. Oder wollen Sie das Mandat zur Unzeit niederlegen?

  2. anonymisiert sagt:

    Es ist kein Fall der „notwendigen“ Verteidigung.

    Wie hoch ist der Schaden, wenn der Betroffene verurteilt wurde?

    Gegebenfalls: Ist das Fehlen des Verteidigers kausal für diesen Schaden oder war es das richterliche / richtige(?) Urteil?

    Welchen Einfluß hat das Fehlen des Verteidigers auf die Versuche des StA, das Gericht zu beeinflussen?

    Und: Was ist mit meiner Ankündigung, daß ich nicht arbeite, wenn ich nicht bezahlt werde?

    Wir sind hier nicht im Zivilrecht, lieber Kollege! 😉

  3. anonymisiert sagt:

    Wenn man das Honorar tatsächlich lediglich vom RSV (mit einer Zahlungsfrist von 4 Tagen) anfordert, und es dann vorzieht, den Mandanten, der der alleinige Vertragspartner ist, nicht zu vertreten, ohne von diesem das Geld in angemessener Frist gefordert zu haben, ist dies ein vollkommen unerträgliches und unentschuldbares Verhalten für einen Rechtsanwalt.

    Es geht hier dann überhaupt nicht um die Frage eines möglichen Schadens, sondern darum, welches anwaltliche Berufsverständnis man hat.

  4. anonymisiert sagt:

    Dem möchte ich gern zustimmen, Herr Ahrens. Deswegen habe ich – im Gegensatz zu dem Versicherer – den Mandanten selbstverständlich auch nicht hängen lassen.

    Wenn nur trotz – rechtzeitiger – Ankündigung, nicht weiter tätig zu werden, weder Zahlung noch sonst eine Reaktion des Versicherers erfolgt, macht das schon nachdenklich. Selbst auf die „gefakte Mandatskündigung“, die die ARAG per Fax von mir erhalten hat, hat der Versicherer nicht zum Anlaß genommen, sich mal zu melden.

    Erst kommt der Versicherer seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nach, und dann demonstriert er Destinteresse an den den daraus (möglicherweise) entstehenden Konsequenzen.

  5. anonymisiert sagt:

    Klar, inzwischen wird vermutlich jeder Rechtsschutzversicherer einen Sachbearbeiter extra für die Kanzlei Hoenig abstellen. Dieser Mitarbeiter wird dann für nichts anderes bezahlt, als nur darauf zu warten, dass Herr Hoenig pfeift, damit er umgehend springen kann.

    Sehr geehrter Herr Hoenig, können Sie sich vorstellen, dass größere Verwaltungen wie die eines Rechtsschutzversicherers anders arbeiten, als Sie in Ihrer vielleicht feinen, aber doch vergleichsweise kleinen und überschaubaren Kanzlei? Sie werden wohl auch kaum einen Mitarbeiter einer Versicherung finden, der sich am Wochenende ins Büro begibt, damit die von Ihnen mit einer Zahlungsfrist von 3 (i.W. DREI) Arbeitstagen angeforderte Zahlung angewiesen wird. Zur Erinnerung: der 02.03.2006 war vergangenen Donnerstag. Zugang Ihrer Zahlungsaufforderung noch am 02.03.06 unterstelle ich dabei sehr wohl.

    Ach ja, ich vergaß, Scheckzahlungen wollen Sie ja auch in aller Regel nicht. Kommt also noch die Zeit für den Bankweg hinzu…

    Mit solchen Fristsetzungen machen Sie sich einfach nur lächerlich. Solche Fristen sind dazu da, schlicht nicht beachtet zu werden. Und das zu Recht. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass es auch nur einen Mitarbeiter einer Versicherung gibt, der sich in dieser Form durch abwegige Fristsetzungen von Ihnen die Arbeit einteilen läßt.

    Ich bin übrigens sehr zufriedener Kunde einer RSV, über die hier des öfteren bereits abgelästert wurde. Mein mich ständig vertretender Anwalt teilt meine Zufriedenheit mit diesem Unternehmen.

  6. anonymisiert sagt:

    @ Arno Nym

    Vielen Dank für Ihre Kritik an meinem Verhalten; ich werde gern noch einmal darüber nachdenken.

    Wo wir gerade schon einmal beim Persönlichen sind: Ob meine Kanzlei „klein“ ist, können Sie vorab hier (pdf) beurteilen. Wenn Sie wissen wollen, ob sie auch „fein“ ist: Kommen Sie einfach ‚mal auf eine Tasse leckeren Caffè vorbei.

    Aber wir sind ja nicht zum Plaudern hier: Heute morgen, also 11 Tage nach meinem Schreiben vom 2.3.06, erreicht mich die erste Reaktion der ARAG darauf. Es ist eine (weitere) Nachfrage/Bitte, keine Zahlung.

    Wenn man solche Erfahrungen mit dem Reglulierungsverhalten eines Versicherers mehrfach gemacht hat, verläßt man schon mal die üblichen Wege.

    Es gibt – wie hier im RSV-Blog wiederholt zu lesen ist – durchaus Versicherer, denen gelingt es, auch binnen 48 Stunden zu reagieren. Wenn Sie und Ihr Anwalt also zufrieden sind mit „Ihrem“ Versicherer: Warum berichtet Ihr Anwalt dann nicht einmal hier im Blog. Er ist dazu herzlich eingeladen. Ein kleiner Bericht an redaktion@rsv-blog.de wäre erfreulich

  7. anonymisiert sagt:

    Nun ja, dass ich die ARAG und Ihr Reuglierungsverhalten für mehr als fragwürdig halte, daraus mache ich keinen Hehl. Hier habe ich aber auch Schwierigkeiten der ARAG einen Vorwurf zu machen, was die Frist angeht.

    Wenn sich der Mandant erst ganze 4 Tage vor dem Termin in der Kanzlei einfindet, um ein Mandat zu erteilen, dann mag er bitte schön auch den Vorschuss leisten, und sich diesen in der Folge von der ARAG (oder sonstirgendeinem Versicherer) zurückholen.

    Ich habe jedenfalls keine Lust, erst im Termin aufzutreten, und mir in der Folge vom RSV sagen zu lassen, dass womöglich das ganze Risiko nicht versichert ist, oder Zahlungsverzug nach § 39 VVG besteht.

  8. anonymisiert sagt:

    Sie diskutieren einen hier anderen Fall, sehr geehrter Herr Ahrens.

    In *meinem* Fall habe ich die Deckungszusage bereits vor 18 Monaten erhalten. Es ging um einen weiteren Termin, nachdem das erste Urteil vom Kammergericht in der Rechtsbeschwerde aufgehoben wurde.

    Der Versicherer war also über den Sachverhalt vollständig informiert. Es ging „nur“ noch um die Zahlung des Vorschusses. Und das geht binnen einer Frist von 3 bis 4 Tagen – wenn man will.

  9. anonymisiert sagt:

    Bei diesem Fall ist mir nicht verständlich, aus welchen Gründen die Kostennote dem RSV erst 4 Tage vor dem Termin übermittelt wurde.

    Zwischen Ladung und Termin sollte doch eigentlich mehr Zeit verbleiben.

  10. anonymisiert sagt:

    Zum Thema „ARAG lässt VN hängen“ habe ich auch einen interessanten Beitrag, allerdings zum (vorgelagerten) Thema „Deckungszusage“. Denn die ARAG hält seit neuestem den Negativrekord in Sachen „Bearbeitungsdauer einer Deckungsanfrage“, Gratulation!

    Sachverhalt: Verkehrsstrafsache, Ermittlungen wegen § 223, 229 StGB, StA ermittelt noch, bislang weder Strafbefehl, noch Anklage.

    24.01.2006: Deckungsanfrage, vorab per Fax. Inhalt: Schilderung des Sachverhaltes.
    10.02.2006: Rückfrage der ARAG, ich solle doch bitte den amtlichen Schuldvorwurf übersenden.
    10.02.2006: Meine Antwort per Fax, dass wir doch im jetzigen Stadium gerade versuchen, einen „amtlichen Schuldvorwurf“ (Anklage, Strafbefehl) zu verhindern…ein solcher also bislang nicht vorliegt. Sende stattdessen den polizeilichen Kurzbericht.
    20.02.2006: Immer noch keine Deckungszusage. Telefonische Rückfrage bei der ARAG. Antwort: „Wir rechnen damit, dass sie bald erteilt wird“. Natürlich muss man für diese Auskunft die 0180-Nummer wählen…
    28.02.2006: Immer noch nichts. Rückfrage bei der ARAG…
    Anfang März: Erneute Anfrage, Sachbearbeiter „nimmt die Sache in Bearbeitung“. Parallel hierzu Mitteilung an Mandanten (der natürlich sehr erfreut war…).
    10.03.2006: Deckungszusage wurde erteilt, HEUREKA!

    Man halte fest: 1,5 Monate für eine Deckungszusage. Das dürfte doch wohl kaum im nur annähernd akzeptablen Bereich liegen. Zum Vergleich: Die Allianz und andere machen das das binnen 24-48 Stunden. Ich nehme an, da kann Herr „Arno Nym“ kaum mehr mit der Organisation seiner RSV argumentieren…:-)…oder kann man alles mit dem Verwaltungs-Wasserkopf entschuldigen? Nun ja, wer STROMBERG gesehen hat, weiß Bescheid :-)!

    Heiter weiter, kollegiale Grüße!

  11. anonymisiert sagt:

    Solange kein Schuldvorwurf gegen den Mandanten vorliegt, gibt es auch keinen Versicherungsfall, ergo keine Deckungszusage. Kann man sich drüber ärgern, ist nach den ARB aber nicht zu ändern. Insoweit sind die 1.5 Monate tatsächlich noch positiv, bei der ARAG geradezu irritierend positiv…

  12. anonymisiert sagt:

    bei dieser Diskussion sollte man die „Kirche mal im Dorfe lassen“.

    (1) geht es doch offensichtlich um das ärgerliche Verhalten einer RSV, die vielleicht von vielen, aber nicht von allen Zeitgenossen geliebt wird.

    (2) geht es zwischenzeitlich um technische Fragen, die einer Differenzierung unterliegen:

    (a) der Versicherungsfall liegt zeitlich da, wo der VN begonnen hat, gegen ein straf- oder bußgeldrechtliches Verbot zu verstoßen.

    (b) die *Verteidigung* steht dann unter Versicherungsschutz, wenn „sie in Verfahren wegen des Vorwurfs“ der Verletzung einer straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschrift durchgeführt wird. Der Versicherungsschutz setzt also dann ein, sobald in einem eingeleiteten Verfahren ein bestimmter Vorwurf gegen den VN erhoben wird, indem er beispielsweise als Beschuldigter vernommen oder ihm als Betroffenem Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung mündlich oder schriftlich zu äußern.

    (c) expressis verbis kommt es auf die Einleitung eines Verfahrens an. Von der Existenz eines „amtl. Schuldvorwurfs“ ist als bestimmendes Merkmal des Eintritts eines Versicherungsfalls keineswegs die Rede.

    (d) aus dem amtl. Schuldvorwurf ergibt sich der Zeitpunkt, wann der VN den Eintritt des Versicherungsfalls durch sein Verhalten gesetzt hat. Dafür bedarf es aber keiner Anklage, die VErfahren nach §§ 163a StPO und 55 OWIG reichen bereits völlig aus.

    (3) dass die RSV den polizeilichen Kurzbericht ignoriert, der den Versicherungsfalleintritt dokumentiert, spricht mal wieder, wie ich meine, eindeutig für die Praktiken des angesprochenen Unternehmens.
    Ich vermag da überhaupt nichts Positives zu erkennen, sondern im Gegenteil wiederum einen deutlichen Verweis in die „Ärger-Nische“.

  13. anonymisiert sagt:

    Nun, die ARAG hat mittlerweile Deckung zugesagt, was mir beweist, dass auch ohne „amtlichen Schuldvorwurf“ (Anklage, Strafbefehl) Deckungsschutz besteht. Andernfalls hätte man die Zusage wohl mangels Versicherungsfalles verweigert. Welchen Sinn es haben sollte, dass die RSV erst eintreten muss, wenn ein Strafbefehl oder eine Anklage existiert (wenn ich Herrn Ahrens richtig verstehe, ist das seines Erachtens der Eintritt des Versicherungsfalles), erschließt sich mir nicht. Es macht doch wesentlich mehr Sinn, mit der Hilfe des (von der RSV bezahlten) Verteidigers die laufenden Ermittlungen frühzeitig im Interesse des Mandanten zu Ende zu bringen. Ist m.E. auch für die RSVen kostengünstiger.

    MfG
    Pießkalla