Vertritt der RA mehrere VN mit demselben Gegenstand, dann wird die Gebühr Nr. 2400 VV/RVG (außergerichtlich) für den weiteren VN um 0.3 angehoben (Verbraucherschutz).
Die ARAG verweigert die Erhöhung in einem Fall nach Nr.: 2102 VV/RVG.
Wir mußten daher der ARAG folgende Rechtsbelehrung übermitteln:
Bereits zur Geltungszeit der BRAGO waren auch andere Gebühren erhöhungsfähig, wenn sie einen der Geschäfts- oder Prozessgebühr vergleichbaren Abgeltungsbereich hatten. Die Frage, ob die Aufzählung der erhöhungsfähigen Gebühren in Nr. 1008 VV/RVG („Verf.- oder Geschäftsgebühr“) abschließend ist, wurde zwischenzeitlich definitiv beantwortet und stellt sich zudem für die Gebühren, die bereits in ihrem Abgeltungsbereich von der Geschäftsgebühr oder Verfahrensgebühr abweichen, also für ganz andere Tätigkeiten des Rechtsanwalts entstehen, allerdings nicht (und ein solcher Fall liegt hier ja nicht vor).
Wäre die Aufzählung abschließend, hätte dies zur Folge, dass insbesondere die Gebühren aus Teil 2 Abschnitt 1 und 2 VV/RVG, also die Beratungsgebühren, die Gutachtengebühren und die Gebühren für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, nicht erhöhungsfähig wären. Auch die Grundgebühr (Nr.: 4100, 5100 VV/RVG) wäre nicht erhöhungsfähig.
Die Erhöhungsfähigkeit dieser Gebühren (bis auf die der Grundgebühr, die im RVG neu eingeführt wurde) war zwar zur Geltungszeit der BRAGO umstritten, wurde jedoch von der ganz hM (vgl. Gerold/Schmidt Rn. 32 zu § 6 m.N, Hartmann Rn. 41 zu § 6 BRAGO; aA. Hansens Rn. 6 zu § 20 BRAG0) für die Beratungsgebühr (incl. Erstberatungsgebühr) und damit auch die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bejaht. Die Gründe hierfür gelten unverändert fort.
Die Gebühren für einen Rat oder eine Auskunft (Nr. 2100, 2101 VV/RVG), ein erstes Beratungsgespräch (Nr. 2102 VV/RVG) oder die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels (Nrn. 2201, 2202 VV/RVG) haben z.B. mit den Geschäfts- oder Verfahrensgebühren weiterhin gemeinsam, dass durch die Gebühr die Entgegennahme der Information abgegolten wird. Diese Gebühren konnte man daher im weitesten Sinne als sog. Betriebsgebühren bezeichnen.
Die Erhöhungsfähigkeit gem. § 6 BRAGO wurde insbesondere dann bejaht, wenn die fragliche Gebühr auf eine Geschäfts- oder Prozessgebühr (jetzt Verfahrensgebühr) angerechnet wurde. Die Beratungsgebühren der Nrn. 2100-2102 VV/RVG werden weiterhin gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2100 VV/RVG auf die Gebühren für eine sonstige Tätigkeit angerechnet. Die Gebühren für die Prüfung der Erfolgsaussichten (Nr. 2200, 2202 VV/RVG) werden nach der Anm. zu Nr. 2200 VV/RVG auf die Gebühren des Rechtsmittelverfahrens angerechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den Gebühren um Betrags- oder Satzrahmengebühren handelt. Durch die Anrechnung wird verdeutlicht, dass es sich um grundsätzlich gleichartige Gebühren handelt, denn die Anrechnung soll ja bewirken, dass der Rechtsanwalt für gleichartige Tätigkeiten nicht mehrfach Gebühren in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhält.
Die Anrechnung ist damit ein Anhaltspunkt dafür, welche Gebühren entsprechend Nr. 1008 VV/RVG erhöhungsfähig sind.
Auch der Gesetzesbegründung (BTDrs 15/1971 zu Nr.1008 VV/RVG) lässt sich nicht entnehmen, dass die Änderung der Formulierung in „Geschäfts- oder Verfahrensgebühr“ in der Absicht erfolgte, im Hinblick auf die erhöhungsfähigen Gebühren eine abschließende Bestimmung zu treffen.
Wegen der weiterhin gegebenen Ähnlichkeiten der Beratungsgebühren und der Gebühren für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels mit der Verf.- oder Geschäftsgebühr sind diese gleichfalls erhöhungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der zugrunde liegenden Gebühr um eine Satz- oder Betragsrahmengebühr handelt.
Sofern in der BRAGO Gründe für eine Erhöhungsfähigkeit von Gebühren gegeben waren, gelten diese also für die Erhöhungsfähigkeit nach dem RVG fort. Nr. 1008 VV/RVG ist damit nicht als abschließende Bestimmung zu werten, sondern nur als beispielhafte Aufzählung.